Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. Die Erlaubnis zur Schlachtung der Herde darf nicht erteilt werden, wenn in der Herde eine gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit vorliegt oder der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen gegeben ist. In diesen Fällen ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen. Paragraph 5, Die Erlaubnis zur Schlachtung der Herde darf nicht erteilt werden, wenn in der Herde eine gemäß dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit vorliegt oder der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen gegeben ist. In diesen Fällen ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12136846
Alte Dokumentnummer
N8199420473L