Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. ABSCHNITT
Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)
§ 8. (1) Die Untersuchung der Tierkörper nach der Schlachtung muß an geeigneten Untersuchungsplätzen im Schlachtbetrieb bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt erfolgen.Paragraph 8, (1) Die Untersuchung der Tierkörper nach der Schlachtung muß an geeigneten Untersuchungsplätzen im Schlachtbetrieb bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungsplätze müssen so eingerichtet sein, daß im Verlauf der Untersuchung alle Tierkörperteile (ausgenommen Federn und Blut; Kopf und Beine nur dann, wenn sie zum menschlichen Genuß bestimmt sind) ordnungsgemäß und ohne Behinderung besichtigt werden können.
(3)Absatz 3,Die Untersuchung hat - außer bei New-York-dressed Geflügel und bei zur Gewinnung von Stopflebern geschlachtetem Geflügel - unmittelbar nach der Schlachtung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Untersuchung ist sorgfältig durchzuführen. Hiefür muß ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen. Eine Person darf in einer Stunde nicht mehr als 600 Puten oder 1 200 Hühner und pro Tag nicht mehr als insgesamt 4 200 Puten oder 8 400 Hühner untersuchen. Nach jeweils einer Stunde Untersuchungszeit ist eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12136849
Alte Dokumentnummer
N8199420476L