Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 404/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. ABSCHNITT

Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

Paragraph 8, (1) Die Untersuchung der Tierkörper nach der Schlachtung muß an geeigneten Untersuchungsplätzen im Schlachtbetrieb bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Untersuchungsplätze müssen so eingerichtet sein, daß im Verlauf der Untersuchung alle Tierkörperteile (ausgenommen Federn und Blut; Kopf und Beine nur dann, wenn sie zum menschlichen Genuß bestimmt sind) ordnungsgemäß und ohne Behinderung besichtigt werden können.
  2. Absatz 3,Die Untersuchung hat - außer bei New-York-dressed Geflügel und bei zur Gewinnung von Stopflebern geschlachtetem Geflügel - unmittelbar nach der Schlachtung zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Untersuchung ist sorgfältig durchzuführen. Hiefür muß ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen. Eine Person darf in einer Stunde nicht mehr als 600 Puten oder 1 200 Hühner und pro Tag nicht mehr als insgesamt 4 200 Puten oder 8 400 Hühner untersuchen. Nach jeweils einer Stunde Untersuchungszeit ist eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12136849

Alte Dokumentnummer

N8199420476L