Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Bei der Fleischuntersuchung sind folgende Tierkörperteile zu besichtigen und erforderlichenfalls durchzutasten und anzuschneiden:Paragraph 9, (1) Bei der Fleischuntersuchung sind folgende Tierkörperteile zu besichtigen und erforderlichenfalls durchzutasten und anzuschneiden:
die Tierkörperoberfläche (Kopf und Beine jedoch nur dann, wenn diese zum Genuß für Menschen bestimmt sind);
die Eingeweide und die inneren Organe;
(2)Absatz 2,Bei der Fleischuntersuchung ist insbesondere auf folgendes zu achten:
Abweichungen vom Normalzustand hinsichtlich Konsistenz, Farbe und Geruch;
erhebliche Abweichungen vom Normalzustand als Folge des Schlachtungsvorganges;
das ordnungsgemäße Funktionieren der Schlachtanlage.
(3)Absatz 3,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat zusätzlich folgende Untersuchungen vorzunehmen:
die bei der Fleischuntersuchung ausgesonderten und nicht zum Genuß für Menschen geeigneten Tierkörper sind stichprobenweise zu untersuchen;
bei 300 Tieren je Herde sind (verteilt über die gesamte, der Fleischuntersuchung unterzogene Herde) die Eingeweide und die Körperhöhlen zu untersuchen; bei Herden, die nicht mehr als 300 Tiere umfassen, ist jedes einzelne Tier in dieser Weise zu untersuchen;
weitergehende Untersuchungen sind dann vorzunehmen, wenn Anzeichen darauf hindeuten, daß das Fleisch zum Genuß für Menschen nicht geeignet ist; derartiges Fleisch ist als „vorläufig beanstandet'' zu kennzeichnen und in den hiefür vorgesehenen Abteilungen unter Verschluß aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Fleischuntersuchung die nötige Hilfe zu gewähren und das Geflügel in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen. Wird diesen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen, so ist die Untersuchung so lange zu unterbrechen, bis die erforderliche Hilfestellung geleistet wird.
(5)Absatz 5,Bei teilweise ausgeweideten Tierkörpern (entdarmtes Geflügel) sind bei mindestens 5% des geschlachteten Geflügels jeder Sendung die Eingeweide und die Körperhöhlen nach dem Ausnehmen zu untersuchen. Werden bei dieser Untersuchung Abweichungen bei mehreren Tieren festgestellt, so sind alle Tiere der jeweiligen Sendung gemäß Abs. 1 bis 4 zu untersuchen.Bei teilweise ausgeweideten Tierkörpern (entdarmtes Geflügel) sind bei mindestens 5% des geschlachteten Geflügels jeder Sendung die Eingeweide und die Körperhöhlen nach dem Ausnehmen zu untersuchen. Werden bei dieser Untersuchung Abweichungen bei mehreren Tieren festgestellt, so sind alle Tiere der jeweiligen Sendung gemäß Absatz eins bis 4 zu untersuchen.
(6)Absatz 6,Bei Tierkörpern, die als New-York-dressed Geflügel oder zur Gewinnung von Stopflebern in Verkehr gebracht werden, ist wie folgt vorzugehen:
Die Fleischuntersuchung muß bei New-York-dressed Geflügel spätestens 15 Tage und bei Geflügel zur Gewinnung von Stopflebern spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung erfolgen. Während dieses Zeitraums ist das Geflügel bei einer Temperatur von höchstens +4 Grad C zu lagern.
Das Ausnehmen hat spätestens nach Ablauf des Zeitraums gemäß Z 1 in jenem Schlachtbetrieb, in dem das Geflügel geschlachtet wurde, oder aber in einem Geflügel-Zerlegungsbetrieb zu erfolgen, der den Anforderungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung entspricht.Das Ausnehmen hat spätestens nach Ablauf des Zeitraums gemäß Ziffer eins, in jenem Schlachtbetrieb, in dem das Geflügel geschlachtet wurde, oder aber in einem Geflügel-Zerlegungsbetrieb zu erfolgen, der den Anforderungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung entspricht.
Beim Transport der Tierkörper vom Schlachtbetrieb zum Zerlegungsbetrieb sind die Bescheinigungen gemäß § 4 Abs. 1 mitzuführen und dem für die Fleischuntersuchung zuständigen Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.Beim Transport der Tierkörper vom Schlachtbetrieb zum Zerlegungsbetrieb sind die Bescheinigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mitzuführen und dem für die Fleischuntersuchung zuständigen Fleischuntersuchungsorgan vorzulegen.
Das Kennzeichen der Tauglichkeit darf nur dann angebracht werden, wenn die Bedingungen der Z 1 bis 3 erfüllt sind.Das Kennzeichen der Tauglichkeit darf nur dann angebracht werden, wenn die Bedingungen der Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.
(7)Absatz 7,Rückstandsuntersuchungen sind bei begründetem Verdacht auf Rückstände durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12136850
Alte Dokumentnummer
N8199420477L