Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21. Alle veränderten Teile - bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ - sind insbesondere dann untauglich, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt: Paragraph 21, Alle veränderten Teile - bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ - sind insbesondere dann untauglich, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:
Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose oder Actinobacillose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
Entzündungen und deren Folgeerscheinungen, Lymphadenitis, abgekapselte Eiter- und Jaucheherde (untauglich sind diesfalls auch die zugehörigen Lymphknoten), wenn das Allgemeinbefinden des Tieres vor der Schlachtung noch ungestört war (insbesondere wenn keine Anzeichen einer Blutvergiftung vorlagen);
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen und dergleichen), wenn sie nicht von fieberhaften Störungen des Allgemeinbefindens begleitet wurden;
Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens vorlag und Veränderungen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind;
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen und Körperteilen;
deutliche Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;
oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und dergleichen an einzelnen Fleischteilen;
Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Entzündungsprodukten oder Krankeitserregern;
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in der Lunge oder im Blut;
Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen oder derart starke Verschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der verunreinigten Teile nicht mehr durchführbar ist;
Tuberkulose, wenn ein Tuberkuloseherd nur in einem einzigen Organ oder Körperteil (einschließlich zugehörige Lymphknoten) festgestellt wird; in diesen Fällen müssen das befallene Organ beziehungsweise der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genußuntauglich erklärt werden;
Brucellose, wenn zwar ein positiver oder zweifelhafter serologischer Befund vorliegt, aber keine Brucellose gemäß § 20 Abs. 1 Z 30 festgestellt wurde; in diesen Fällen müssen Euter, Genitaltrakt und Blut für genußuntauglich erklärt werden.Brucellose, wenn zwar ein positiver oder zweifelhafter serologischer Befund vorliegt, aber keine Brucellose gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 30, festgestellt wurde; in diesen Fällen müssen Euter, Genitaltrakt und Blut für genußuntauglich erklärt werden.
Dokumentnummer
NOR12136906
Alte Dokumentnummer
N8199420535L