Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 395/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 21, Alle veränderten Teile - bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ - sind insbesondere dann untauglich, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:

  1. Ziffer eins
    tierische Schmarotzer;
  2. Ziffer 2
    Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
  3. Ziffer 3
    Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose oder Actinobacillose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
  4. Ziffer 4
    Entzündungen und deren Folgeerscheinungen, Lymphadenitis, abgekapselte Eiter- und Jaucheherde (untauglich sind diesfalls auch die zugehörigen Lymphknoten), wenn das Allgemeinbefinden des Tieres vor der Schlachtung noch ungestört war (insbesondere wenn keine Anzeichen einer Blutvergiftung vorlagen);
  5. Ziffer 5
    Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen und dergleichen), wenn sie nicht von fieberhaften Störungen des Allgemeinbefindens begleitet wurden;
  6. Ziffer 6
    Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens vorlag und Veränderungen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind;
  7. Ziffer 7
    Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
  8. Ziffer 8
    blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen und Körperteilen;
  9. Ziffer 9
    deutliche Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;
  10. Ziffer 10
    oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und dergleichen an einzelnen Fleischteilen;
  11. Ziffer 11
    Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Entzündungsprodukten oder Krankeitserregern;
  12. Ziffer 12
    Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in der Lunge oder im Blut;
  13. Ziffer 13
    Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen oder derart starke Verschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der verunreinigten Teile nicht mehr durchführbar ist;
  14. Ziffer 14
    Tuberkulose, wenn ein Tuberkuloseherd nur in einem einzigen Organ oder Körperteil (einschließlich zugehörige Lymphknoten) festgestellt wird; in diesen Fällen müssen das befallene Organ beziehungsweise der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genußuntauglich erklärt werden;
  15. Ziffer 15
    Brucellose, wenn zwar ein positiver oder zweifelhafter serologischer Befund vorliegt, aber keine Brucellose gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 30, festgestellt wurde; in diesen Fällen müssen Euter, Genitaltrakt und Blut für genußuntauglich erklärt werden.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR12136906

Alte Dokumentnummer

N8199420535L