Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 395/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 27, Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Sind Erreger einer der in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
  2. Ziffer 2
    Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
  3. Ziffer 3
    Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen oder deren Stoffwechselprodukte in einer oder mehreren Muskelproben nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 13, vor, und das gesamte Fleisch ist untauglich.
  4. Ziffer 4
    Sind in einer Muskelprobe oder in mehreren Muskelproben Botulismuskeime (Clostridium botulinum) oder koagulasepositive Staphylokokken oder Clostridium perfringens nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich. Sind - außer bei Botulismuskeimen - derartige Keime nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese Organe untauglich.
  5. Ziffer 5
    Sind in einer Muskelprobe andere als die unter Ziffer eins bis 4 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, vor, und das Fleisch ist untauglich.
  6. Ziffer 6
    Sind andere als die unter Ziffer eins bis 4 genannten Mikroorganismen nur geringgradig, mittelgradig oder überhaupt nicht vorhanden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR12136912

Alte Dokumentnummer

N8199420541L