Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1996Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1996,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 27a. (1) Tauglichkeitsstempel gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes und Kennzeichen gemäß § 34 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 hergestellt wurden, haben folgende Aufschriften zu tragen:Paragraph 27 a, (1) Tauglichkeitsstempel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes und Kennzeichen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1996, hergestellt wurden, haben folgende Aufschriften zu tragen:
entweder: im oberen Teil die Buchstaben „AT'', gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG'' oder
im oberen Teil in Großbuchstaben „ÖSTERREICH'', in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG''.
Die Höhe der Veterinärkontrollnummer muß mindestens 1 cm betragen, die Höhe der übrigen Beschriftungsteile 8 mm. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bleiben hievon unberührt.Die Höhe der Veterinärkontrollnummer muß mindestens 1 cm betragen, die Höhe der übrigen Beschriftungsteile 8 mm. Die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bleiben hievon unberührt.
(2)Absatz 2,Zum Zwecke der Kennzeichnung der Tauglichkeit von Schaflämmern und Ziegenkitzen und Ferkeln darf die Größe des Stempels sowie der Buchstaben und Ziffern verringert werden und in Form von Plaketten erfolgen, sofern diese nur einmal verwendet werden können.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern mittels Brandstempel zu kennzeichnen sind und des § 36 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach das Etikett eine fortlaufende Nummer zu enthalten hat, sind nur anzuwenden, wenn die jeweilige Sendung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist.Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern mittels Brandstempel zu kennzeichnen sind und des Paragraph 36, Absatz 6, des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach das Etikett eine fortlaufende Nummer zu enthalten hat, sind nur anzuwenden, wenn die jeweilige Sendung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Fleisch, welches in einem Umpackzentrum, ohne daß die Umhüllung entfernt wurde, erneut verpackt wurde, hat auf der Umhüllung das Tauglichkeitskennzeichen des Betriebes zu tragen, in welchem es umhüllt wurde und auf der Verpackung das Tauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums.
(5)Absatz 5,Das auf der Umhüllung oder Verpackung anzubringende Tauglichkeitskennzeichen hat bei Fleisch, das gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden muß, wie folgt auszusehen:Das auf der Umhüllung oder Verpackung anzubringende Tauglichkeitskennzeichen hat bei Fleisch, das gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden muß, wie folgt auszusehen:
In einem kreisrunden, von einer deutlich sichtbaren Linie begrenzten Feld von 3,5 cm Durchmesser ist die Veterinärkontrollnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „E'' anzuführen. Wenn aus der Nummer das jeweilige Bundesland nicht ersichtlich ist, so ist das Bundesland (in abgekürzter Form) im oberen Teil der Kreisfläche anzuführen.
(6)Absatz 6,Fleisch von Schweinen, welches im Falle von Schweinepest oder Vesikulärer Schweineseuche gemäß § 25 letzter Satz als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit dem Tauglichkeitsstempel gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.Fleisch von Schweinen, welches im Falle von Schweinepest oder Vesikulärer Schweineseuche gemäß Paragraph 25, letzter Satz als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit dem Tauglichkeitsstempel gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.