Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 31. Gefährliche Stoffe sind: Paragraph 31, Gefährliche Stoffe sind:
alle verendeten Tiere sowie alle totgeborenen und ungeborenen Tiere dieser Arten;
alle im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getöteten, untauglichen Tiere;
Fleisch, das
gemäß § 20 Abs. 1 untauglich ist, odergemäß Paragraph 20, Absatz eins, untauglich ist, oder
von Tieren stammt, die bei der Schlachttieruntersuchung klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die mit dem Fleisch auf Menschen oder Tiere übertragen werden können, oder bei denen im Verlauf der Fleischuntersuchung derartige Krankheiten festgestellt wurden, oder
gemäß § 8 lit. a LMG 1975 als gesundheitsschädlich zu beurteilen ist;gemäß Paragraph 8, Litera a, LMG 1975 als gesundheitsschädlich zu beurteilen ist;
Schlachtabfälle von unter Z 3 fallenden Tierkörpern;Schlachtabfälle von unter Ziffer 3, fallenden Tierkörpern;
alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile von geschlachteten Tieren, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Stoffe;
Fleisch, das aus dem Ausland eingeführt wurde und das bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen hat - es sei denn, es wird wiederausgeführt, oder seine Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
Schlachtabfälle, die Rückstände im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 enthalten, sowie Fleisch, das auf Grund derartiger Rückstände für den menschlichen Genuß nicht geeignet ist.Schlachtabfälle, die Rückstände im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, enthalten, sowie Fleisch, das auf Grund derartiger Rückstände für den menschlichen Genuß nicht geeignet ist.
Dokumentnummer
NOR12136916
Alte Dokumentnummer
N8199420545L