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§ 31

Fassungen
13.10.2000 bis 31.03.2002 — BGBl. II Nr. 331/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.04.200230.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003
§ 3113.10.200031.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 331/2000
§ 3101.07.199412.10.2000 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

13.10.2000BGBl. II Nr. 331/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 31, Gefährliche Stoffe sind:

  1. Ziffer eins
    alle verendeten Tiere sowie alle totgeborenen und ungeborenen Tiere dieser Arten;
  2. Ziffer 2
    alle im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getöteten, untauglichen Tiere;
  3. Ziffer 3
    Fleisch, das
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 20, Absatz eins, untauglich ist, oder
    2. Litera b
      von Tieren stammt, die bei der Schlachttieruntersuchung klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die mit dem Fleisch auf Menschen oder Tiere übertragen werden können, oder bei denen im Verlauf der Fleischuntersuchung derartige Krankheiten festgestellt wurden, oder
    3. Litera c
      gemäß Paragraph 8, Litera a, LMG 1975 als gesundheitsschädlich zu beurteilen ist;
  4. Ziffer 4
    Schlachtabfälle von unter Ziffer 3, fallenden Tierkörpern;
  5. Ziffer 5
    alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile von geschlachteten Tieren, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Stoffe;
  6. Ziffer 6
    Fleisch, das aus dem Ausland eingeführt wurde und das bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen hat - es sei denn, es wird wiederausgeführt, oder seine Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
  7. Ziffer 7
    Schlachtabfälle, die Rückstände im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, enthalten, sowie Fleisch, das auf Grund derartiger Rückstände für den menschlichen Genuß nicht geeignet ist;
  8. Ziffer 8
    die in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gewebe einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen) der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Tiere.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR40012159