Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 33. (1) Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan in das Protokollbuch gemäß § 45 die jeweiligen Mengen der beanstandeten Waren einzutragen. In den Fällen der Abgabe nach § 35 sind hiebei die gefährlichen und die wenig gefährlichen Stoffe getrennt voneinander anzuführen.Paragraph 33, (1) Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan in das Protokollbuch gemäß Paragraph 45, die jeweiligen Mengen der beanstandeten Waren einzutragen. In den Fällen der Abgabe nach Paragraph 35, sind hiebei die gefährlichen und die wenig gefährlichen Stoffe getrennt voneinander anzuführen.
(2)Absatz 2,Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmebestätigungen gemäß § 34 Abs. 2 sowie der Begleitscheine gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 zu kontrollieren.Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmebestätigungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, sowie der Begleitscheine gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, zu kontrollieren.
Dokumentnummer
NOR12136918
Alte Dokumentnummer
N8199420547L