Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 35. (1) Wenig gefährliche Stoffe gemäß § 32 dürfen für industrielle Zwecke oder als Rohstoffe zur Herstellung von Tierfutter weitergegeben werden. Hiebei sind folgende Bedingungen einzuhalten:Paragraph 35, (1) Wenig gefährliche Stoffe gemäß Paragraph 32, dürfen für industrielle Zwecke oder als Rohstoffe zur Herstellung von Tierfutter weitergegeben werden. Hiebei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die zur Tierfutterherstellung bestimmten Stoffe müssen bis zur Weitergabe gesondert unter Verschluß und kühl aufbewahrt werden.
Der die Stoffe gemäß § 32 übernehmende Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutter berechtigt sein.Der die Stoffe gemäß Paragraph 32, übernehmende Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutter berechtigt sein.
Über die weitergegebenen Mengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterherstellungsbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Eine Durchschrift dieses Begleitscheines ist im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2)Absatz 2,Fleisch, das
auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 6 als untauglich beurteilt wurde undauf Grund der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 6 als untauglich beurteilt wurde und
als Futtermittel in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt und
auch kein gefährlicher Stoff im Sinne des § 31 ist, undauch kein gefährlicher Stoff im Sinne des Paragraph 31, ist, und
gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung an eine Tierkörperverwertungsanstalt nicht abgeführt werden muß,
darf auch als Tierfutter an den Tierfutter-Einzelhandel und zur unmittelbaren Verfütterung an Tierheime, Tiergärten, Tierschauen, den Tierhandel und landwirtschaftliche Betriebe weitergegeben werden. Für Verfügungberechtigte und Betriebe gelten hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 3. Für die Verfütterung von Schlachtabfällen an Klauentiere gilt darüber hinaus auch § 15a des Tierseuchengesetzes (TSG).darf auch als Tierfutter an den Tierfutter-Einzelhandel und zur unmittelbaren Verfütterung an Tierheime, Tiergärten, Tierschauen, den Tierhandel und landwirtschaftliche Betriebe weitergegeben werden. Für Verfügungberechtigte und Betriebe gelten hiebei die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3, Für die Verfütterung von Schlachtabfällen an Klauentiere gilt darüber hinaus auch Paragraph 15 a, des Tierseuchengesetzes (TSG).
Dokumentnummer
NOR12139869
Alte Dokumentnummer
N8199658179J