Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier Paragraph 4, Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier
eine Seuche gemäß § 20 Abs. 1 vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, odereine Seuche gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder ein Seuchenverdacht im Sinne der Z 1 festgestellt wird.ein Seuchenverdacht im Sinne der Ziffer eins, festgestellt wird.
Dokumentnummer
NOR12136889
Alte Dokumentnummer
N8199420518L