Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1996Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier Paragraph 4, Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier
Rinderpest oder eine Seuche gemäß § 20 Abs. 1 vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oderRinderpest oder eine Seuche gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder ein Seuchenverdacht im Sinne der Z 1 festgestellt wird.ein Seuchenverdacht im Sinne der Ziffer eins, festgestellt wird.
In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes beziehungsweise des Rinderpestgesetzes, RGBl. Nr. 37/1880, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes beziehungsweise des Rinderpestgesetzes, RGBl. Nr. 37 aus 1880,, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen. Dokumentnummer
NOR12139859
Alte Dokumentnummer
N8199658169J