Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 395/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Wenn das Schlachttier

  1. Ziffer eins
    mit einer anderen als in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist oder
  2. Ziffer 2
    Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf Salmonellose begründen, oder aus einem Bestand stammt, in dem Tiere, die Salmonellen ausscheiden, festgestellt wurden, oder
  3. Ziffer 3
    Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen (zum Beispiel Fieber) oder
  4. Ziffer 4
    Krankheitserreger ausscheidet,
so hat das Fleischuntersuchungsorgan die Erlaubnis zur Schlachtung unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung nach der Schlachttieruntersuchung ehestmöglich und nur unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes und nur in für die Schlachtung von kranken Tieren bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere vorgenommen wird.
  1. Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort nach der Schlachttieruntersuchung vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR12136892

Alte Dokumentnummer

N8199420521L