Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 320/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.200313.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 901.09.200130.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 320/2001
§ 913.10.200031.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 331/2000
§ 901.07.199412.10.2000 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 320/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9, (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen folgende untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und hiefür behördlich zugelassen sind:
    1. Ziffer eins
      die untauglichen Teile des Schädels von Rindern, Schafen und Ziegen;
    2. Ziffer 2
      das Rückenmark von Schafen und Ziegen;
    3. Ziffer 3
      die Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und die Spinalganglien von Rindern.
    Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß Paragraph 49, EBVO 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht bestehen. Eine solche Zulassung ist nicht erforderlich, wenn es sich ausschließlich um die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und der Spinalganglien von Rindern handelt.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR40021758