Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.Paragraph 9, (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) vorgesehen ist. Sofern nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung eine Zulassung hiefür notwendig ist, so hat diese nach dem Verfahren gemäß § 57 EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, dürfen untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) vorgesehen ist. Sofern nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung eine Zulassung hiefür notwendig ist, so hat diese nach dem Verfahren gemäß Paragraph 57, EBVO 2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40044739