Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erucasäureverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, zum menschlichen Genuß bestimmte Speiseöle, Speisefette und Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseölen und Speisefetten hergestellt worden sind und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5% enthalten, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 5% Erucasäure – bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase – enthalten.
(2)Absatz 2,Für Verzehrprodukte gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Verzehrprodukte gilt Absatz eins, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR12136926
Alte Dokumentnummer
N8199421725L