Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. Betrifft eine Mitteilung gemäß § 16a Abs. 2 ChemG Stoffe oder Zubereitungen, die in Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) der Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (2455/92/EWG, ABl. EG Nr. L 251/13) in seiner jeweils geltenden Fassung aufgelistet sind, so hat der Exporteur nach den Vorschriften der oben genannten Verordnung des Rates vorzugehen und für seine Mitteilung das dort vorgesehene Formblatt zu verwenden. Paragraph eins, Betrifft eine Mitteilung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, ChemG Stoffe oder Zubereitungen, die in Anhang römisch eins Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) der Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (2455/92/EWG, ABl. EG Nr. L 251/13) in seiner jeweils geltenden Fassung aufgelistet sind, so hat der Exporteur nach den Vorschriften der oben genannten Verordnung des Rates vorzugehen und für seine Mitteilung das dort vorgesehene Formblatt zu verwenden.
Schlagworte
Verwendungsart
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR12136931
Alte Dokumentnummer
N8199423331L