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§ 2 PICV

Fassungen
01.09.1994 bis 13.11.2008 — BGBl. Nr. 683/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.199413.11.2008 BGBl. Nr. 683/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PIC-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 683/1994

Außerkrafttretensdatum

13.11.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008

Abkürzung

PICV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Für Mitteilungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, ChemG, die andere als in Paragraph eins, genannte Stoffe oder Zubereitungen betreffen, sind die von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie amtlich aufgelegten und in Anhang A Anmerkung, Anhang A nicht darstellbar) dieser Verordnung kundgemachten Formblätter zu verwenden. Derartige Mitteilungen sind sowohl an die zuständige Behörde des Einfuhrstaats (Designated National Authority) als auch an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten und haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
  2. Ziffer 2
    den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,
  3. Ziffer 3
    die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen der Stoff oder die Zubereitung unterliegt,
  4. Ziffer 4
    die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,
  5. Ziffer 5
    den Einfuhrstaat,
  6. Ziffer 6
    die gefährlichen Eigenschaften, die Kennbuchstaben, Gefahrensymbole, Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge sowie Hinweise auf die Gegenmaßnahmen im Unglücksfall, Hinweise zur schadlosen Beseitigung und sonstige Vorsichtsmaßnahmen,
  7. Ziffer 7
    die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten,
  8. Ziffer 8
    das vorgesehene Ausfuhrzollamt und
  9. Ziffer 9
    das voraussichtliche Ausfuhrdatum.
  1. Absatz 2,Liegt für einen dieser Stoffe oder Zubereitungen laut Anhang B dieser Verordnung bereits eine endgültige Einfuhrerlaubnis des Einfuhrstaates vor, so entfällt die Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde (Designated National Authority) im Einfuhrstaat. Die Mitteilung gemäß Paragraph 16 a, ChemG ist diesfalls formfrei an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten. Sie hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,
    3. Ziffer 3
      die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten sowie
    4. Ziffer 4
      den Einfuhrstaat.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008

Gesetzesnummer

10010783

Dokumentnummer

NOR12136932

Alte Dokumentnummer

N8199423332L