Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Für Mitteilungen gemäß § 16a Abs. 2 ChemG, die andere als in § 1 genannte Stoffe oder Zubereitungen betreffen, sind die von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie amtlich aufgelegten und in Anhang A (Anm.: Anhang A nicht darstellbar) dieser Verordnung kundgemachten Formblätter zu verwenden. Derartige Mitteilungen sind sowohl an die zuständige Behörde des Einfuhrstaats (Designated National Authority) als auch an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten und haben folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 2, (1) Für Mitteilungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, ChemG, die andere als in Paragraph eins, genannte Stoffe oder Zubereitungen betreffen, sind die von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie amtlich aufgelegten und in Anhang A Anmerkung, Anhang A nicht darstellbar) dieser Verordnung kundgemachten Formblätter zu verwenden. Derartige Mitteilungen sind sowohl an die zuständige Behörde des Einfuhrstaats (Designated National Authority) als auch an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten und haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,
die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen der Stoff oder die Zubereitung unterliegt,
die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,
die gefährlichen Eigenschaften, die Kennbuchstaben, Gefahrensymbole, Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge sowie Hinweise auf die Gegenmaßnahmen im Unglücksfall, Hinweise zur schadlosen Beseitigung und sonstige Vorsichtsmaßnahmen,
die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten,
das vorgesehene Ausfuhrzollamt und
das voraussichtliche Ausfuhrdatum.
(2)Absatz 2,Liegt für einen dieser Stoffe oder Zubereitungen laut Anhang B dieser Verordnung bereits eine endgültige Einfuhrerlaubnis des Einfuhrstaates vor, so entfällt die Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde (Designated National Authority) im Einfuhrstaat. Die Mitteilung gemäß § 16a ChemG ist diesfalls formfrei an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten. Sie hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Liegt für einen dieser Stoffe oder Zubereitungen laut Anhang B dieser Verordnung bereits eine endgültige Einfuhrerlaubnis des Einfuhrstaates vor, so entfällt die Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde (Designated National Authority) im Einfuhrstaat. Die Mitteilung gemäß Paragraph 16 a, ChemG ist diesfalls formfrei an die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu richten. Sie hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Exporteurs,
den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,
die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten sowie
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR12136932
Alte Dokumentnummer
N8199423332L