Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.08.1994 bis 30.12.2003 — BGBl. Nr. 689/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 127.08.199430.12.2003 BGBl. Nr. 689/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 628/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.08.1994BGBl. Nr. 689/1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 628/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, Die Absätze 1 bis 22, 24 bis 46 und 50 des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch drei. Auflage, Kapitel B 15 (Kakao- und Schokoladeerzeugnisse; Lebensmittel mit Kakaoerzeugnissen oder Schokoladen) werden als Verordnung erlassen.

Sie lauten:

römisch eins KAKAOERZEUGNISSE

Kakaobohnen

  1. Ziffer eins
    Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.). Sie werden fermentiert und getrocknet in Verkehr gebracht und bestehen aus dem fettreichen Samenkern samt Keimling und Samenhäutchen und der dünnen, zerbrechlichen Samenschale, an deren Oberfläche bisweilen vertrocknete Reste des Fruchtfleisches oder Rückstände aus dem Fermentierungsprozeß (z.B. Terrieren) haften.
  2. Ziffer 2
    Die Samenkerne einwandfreier Bohnen zeigen beim Zerbrechen glatte, fettglänzende Flächen. Sie sind weder von Schimmelpilzen befallen, durch Insektenfraß oder Brandrauch verdorben, noch weisen sie einen deutlich dumpfen oder anderen abwegigen Geruch oder Geschmack auf.

Kakaokerne

  1. Ziffer 3
    Kakaokerne sind geröstete oder ungeröstete Kakaobohnen nach der Reinigung, Schälung und Befreiung von den Keimwurzeln. Sie enthalten - vorbehaltlich des Absatz 19, - nicht mehr als 5% nicht entfernter Schalen oder Keime und nicht mehr als 10% Asche, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.

Kakaogrus

  1. Ziffer 4
    Unter Kakaogrus versteht man kleine Kakaokernteilchen mit kleinen Bruchstücken von Kakaoschalen sowie Keimwurzeln und Samenhäutchen. Kakaogrus enthält mindestens 20% Fett, bezogen auf die Trockenmasse.

Kakaomasse

  1. Ziffer 5
    Unter Kakaomasse *1) versteht man die gleichmäßig feine, in der Wärme flüssige Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus Kakaokernen ohne Entzug natürlicher Fettstoffe hergestellt wird. Der Gehalt an Kakaoschalenteilchen und Keimen beträgt höchstens 5% der fettfreien Trockenmasse.
Für Weiterverarbeiter wird conchierte Kakaomasse in Verkehr gebracht, die einen möglichst konstanten Fettgehalt und eine gleichbleibende Konsistenz besitzt.

Kakaobutter

  1. Ziffer 6
    Die verschiedenen Arten von Kakaobutter werden aus den in Litera a,) bis c) angeführten Kakaoerzeugnissen hergestellt. Kakaobutter ist gut haltbar, bei Raumtemperatur hart, von muscheligem Bruch und gelblicher Farbe. Sie weist einen charakteristischen Geruch und Geschmack auf.
Bei Erzeugnissen dieses Absatzes dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
  • Strichaufzählung
    Filtrieren, Zentrifugieren und andere übliche physikalische Entschleimungsverfahren;
  • Strichaufzählung
    Dämpfen im Vakuum und andere übliche physikalische Desodorierungsverfahren.
Kakaobutter wird wie folgt und unter folgenden Bezeichnungen in Verkehr gebracht:
  1. Litera a
    Kakaopreßbutter oder Kakaobutter ist das durch Abpressen von Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarmen oder mageren Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.
Sie weist folgende Merkmale auf:

  - Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels

    Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,35%

  - Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure

    ausgedrückt) .................................... höchstens 1,75%

  b) Expeller-Kakaobutter ist das mittels Expellern aus Kakaobohnen

     oder einer Mischung von Kakaobohnen und Kakaokernen, Kakaomasse,

     Kakaopreßkuchen oder fettarmen Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.

  Sie weist folgende Merkmale auf:

  - Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels

    Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,50%

  - Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure

    ausgedrückt)..................................... höchstens 1,75%

  1. Litera c
    Raffinierte Kakaobutter ist das durch Abpressen auch mittels Expellern, durch Extrahieren mit Hilfe eines Lösungsmittels oder durch eine Kombination dieser Verfahren aus Kakaobohnen, Kakaokernen, Kakaogrus, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarmen oder mageren Kakaopreßkuchen oder Expeller-Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.
    Als Lösungsmittel für die Extraktion werden ausschließlich Petroleumbenzin 60/75, sogenanntes B-Benzin, oder seine reine Hauptfraktion verwendet.
    Dieses Fett muß raffiniert werden, wobei folgende Verfahren zulässig sind:
  • Strichaufzählung
    Behandlung mit einer Alkalilauge oder mit einer ähnlichen üblichen Neutralisierungssubstanz
  • Strichaufzählung
    Behandlung mit einer oder mehreren der folgenden Substanzen:
  • Strichaufzählung
    Bentonit
  • Strichaufzählung
    Aktivkohle
  • Strichaufzählung
    ähnliche übliche Entfärbungssubstanzen
Raffinierte Kakaobutter muß folgende Merkmale aufweisen:

  - Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels

    Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,50%

  - Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure

    ausgedrückt) .................................... höchstens 1,75%

  - Gehalt an Fettstoffen aus Schalen und

    Keimen .......................................... höchstens

                                                      proportional

                                                      dem

                                                      natürlichen

                                                      Gehalt der

                                                      Kakaobohnen

Wird Kakaofett als Zwischengrundstoff (Halbfabrikat) verwendet, so muß es aus den oben genannten Kakaoerzeugnissen gewonnen worden sein.

Kakaofett

  1. Ziffer 7
    Kakaofett ist das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnene
Fett, das die für die verschiedenen Arten von Kakaobutter vorgeschriebenen Merkmale nicht aufweist.

Kakaopreßkuchen

  1. Ziffer 8
    Kakaopreßkuchen werden durch ein mechanisches Verfahren aus
Kakaokernen oder Kakaomasse hergestellt. Vorbehaltlich des Absatz 9, enthalten Kakaopreßkuchen mindestens 20% Kakaobutter, bezogen auf die Trockenmasse, und höchstens 9% Wasser.

  1. Ziffer 9
    Fettarme, magere oder stark entölte Kakaopreßkuchen enthalten
mindestens 8% Kakaobutter, bezogen auf die Trockenmasse.

  1. Ziffer 10
    Expeller-Kakaopreßkuchen sind mittels Expellern zu Preßkuchen
verarbeitete Kakaobohnen, Kakaogrus, auch mit Kakaokernen oder Kakaopreßkuchen.

Pulverförmige Kakaoerzeugnisse

  1. Ziffer 11
    Kakaopulver (Kakao) werden aus hydraulisch abgepreßten
Kakaopreßkuchen durch ein mechanisches Verfahren gewonnen. Vorbehaltlich des Absatz 12, enthalten Kakaopulver mindestens 20% Kakaobutter, bezogen auf die Trockenmasse, und höchstens 9% Wasser.

  1. Ziffer 12
    Fettarme, magere oder stark entölte Kakaopulver, fettarmer,
magerer oder stark entölter Kakao enthalten mindestens 8% Kakaobutter, bezogen auf die Trockenmasse.

  1. Ziffer 13
    Gezuckerte Kakaopulver, gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver
werden durch Mischung von Kakaopulver und Zucker (Saccharose) gewonnen und enthalten mindestens 32% Kakaopulver.

  1. Ziffer 14
    Gezuckerte Haushaltskakaopulver, gezuckerter Haushaltskakao,
Haushaltsschokoladenpulver werden durch Mischung von Kakaopulver und Zucker (Saccharose) hergestellt und enthalten mindestens 25% Kakaopulver.

  1. Ziffer 15
    Fettarme, magere oder stark entölte, gezuckerte Kakaopulver,
fettarmer, magerer oder stark entölter, gezuckerter Kakao werden durch Mischung von fettarmen, mageren oder stark entölten Kakaopulvern und Zucker (Saccharose) gewonnen und enthalten mindestens 32% fettarme, magere oder stark entölte Kakaopulver.

  1. Ziffer 16
    Fettarme, magere oder stark entölte, gezuckerte
Haushaltskakaopulver, fettarmer, magerer oder stark entölter, gezuckerter Haushaltskakao werden durch Mischung von fettarmen, mageren oder stark entölten Kakaopulvern und Zucker (Saccharose) hergestellt und enthalten mindestens 25% fettarme, magere oder stark entölte Kakaopulver.

Sonstige Anforderungen an Kakaoerzeugnisse

  1. Ziffer 17
    Zur Herstellung von Kakaoerzeugnissen werden nur Kakaobohnen
verwendet, die den Anforderungen der Absatz eins bis 2 entsprechen. Schalen, Keime oder Rückstände der Kakaobutterextraktion durch Lösungsmittel werden nicht verwendet.

  1. Ziffer 18
    Der Zusatz fremder, nicht der Kakaobohne entstammender Fette zu
Kakaoerzeugnissen ist unzulässig.

  1. Ziffer 19
    Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaogrus, Kakaomasse,
Kakaopreßkuchen, fettarme oder magere Kakaopreßkuchen, Expeller-Kakaopreßkuchen, Kakaopulver und fettarme oder magere Kakaopulver dürfen nur mit einem oder mehreren der nachstehenden Stoffe alkalisiert werden:
Alkalikarbonate
Alkalihydroxide
Magnesiumkarbonate
Magnesiumoxid

Ammoniaklösungen.

Der Gehalt an diesen Alkalisierungsmitteln darf, berechnet als Kaliumkarbonat, 5% der fettfreien Trockenmasse nicht übersteigen. Alkalisierten Kakaoerzeugnissen darf Zitronen- oder Weinsäure bis zu 0,5%, bezogen auf das Gesamtgewicht, zugesetzt werden. Der Aschegehalt von alkalisierten Kakaoerzeugnissen darf höchstens 14%, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, betragen.

  1. Ziffer 20
    Kakaoerzeugnisse können anstelle von Zucker (Saccharose)
enthalten:
  • Strichaufzählung
    Traubenzucker (Dextrose), Fruktose, Laktose oder Maltose bis zu insgesamt 5% des Gesamtgewichts, ohne daß dies gekennzeichnet werden muß;
  • Strichaufzählung
    Traubenzucker (Dextrose) in einem Verhältnis von mehr als 5% und nicht mehr als 20% des Gesamtgewichts. In diesem Fall ist der handelsüblichen Sachbezeichnung die Angabe „mit Traubenzucker'' oder „mit Dextrose'' hinzuzufügen. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so braucht diese Angabe nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.

  1. Ziffer 21
    Kakaomasse und den verschiedenen Arten von Kakaopulvern können
Aromate (darunter fallen auch Gewürze), natürliche Aromen, natürliche Aromastoffe, Aromen aus naturidenten Aromastoffen, naturidente Aromastoffe sowie Ethylvanillin zugesetzt werden. Geruchs- und Geschmacksstoffe, die den Geschmack von Kakao, Schokolade oder Milchfett nachahmen, dürfen nicht verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Zusätze erfolgt gemäß Absatz 45,

  1. Ziffer 22
    Kakaoerzeugnissen, ausgenommen Kakaokernen, können Lezithine
und Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren zugesetzt werden, wobei die Angabe dieses Zusatzes und seines Anteiles der handelsüblichen Sachbezeichnung 2) hinzugefügt werden muß. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so braucht dieser Zusatz und sein Anteil nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein. Nach Zusatz von Lezithinen und Ammoniumsalzen von Phosphatidsäuren dürfen Kakaoerzeugniss, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, höchstens 0,5% Phosphatide enthalten. Bei den verschiedenen Arten von Kakaopulvern kann sich dieser Gehalt auf 1% erhöhen. Bei den zur Herstellung von Instant-Zubereitungen bestimmten Arten von Kakaopulvern darf dieser Zusatz bis zu 5% betragen, sofern der Weiterverarbeitungszweck auf der Verpackung und in den Begleitpapieren angegeben wird.

römisch zwei SCHOKOLADEN UND SCHOKOLADEERZEUGNISSE

Schokoladen

  1. Ziffer 24
    Unter dem Sammelbegriff „Schokoladen'' versteht man,
vorbehaltlich der Absatz 13 und 14, die in einem geeigneten Verfahren, das nicht in bloßem Mischen der Bestandteile besteht, aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fettarmem oder magerem Kakaopulver und Zucker (Saccharose) mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter hergestellte Erzeugnisse, denen gegebenenfalls die in den Absatz 42 bis 45 angeführten Stoffe beigefügt werden. Sie haben ein jeweils der Sorte entsprechendes, nicht zu schwaches, abgerundetes Aroma, ohne aufdringlich süß zu sein. Sie sollen beim Genuß einen angenehmen Schmelz aufweisen und nicht sandig schmecken. Zur Herstellung von Schokoladen dürfen Kakaobohnen nicht handelsüblicher Qualität sowie Kakaogrus, Schalen, Keime und Kakaofett oder Rückstände der Kakaobutterextraktion durch Lösungsmittel nicht verwendet werden.

  1. Ziffer 25
    Schokolade - vorbehaltlich der Definition von
Schokoladestreusel, Gianduja-Haselnußschokolade und Schokoladeüberzugsmasse - enthält:
mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 14% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 18% Kakaobutter
Die Anteile werden nach Abzug des Gewichts etwaiger Zusätze gemäß Absatz 42 bis 45 berechnet.
Für den österreichischen Markt ist auch die Bezeichnung Kochschokolade zulässig. So bezeichnete Schokolade weist jedoch in Folge der weniger feinen Bearbeitung meist ein etwas gröberes Gefüge auf.

  1. Ziffer 26
    Haushaltsschokolade enthält:
mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 12% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 18% Kakaobutter
Die Anteile werden nach Abzug des Gewichts etwaiger Zusätze gemäß Absatz 42 bis 45 berechnet.

  1. Ziffer 27
    Schokoladeüberzugsmasse (Couverture, Kuvertüre) enthält:
mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 31% Kakaobutter
Falls die Schokoladeüberzugsmasse als „dunkle
Schokoladeüberzugsmasse'' bezeichnet wird, enthält sie:
mindestens 16% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 31% Kakaobutter

  1. Ziffer 28
    Milchschokolade - vorbehaltlich der Definition für
Milchschokoladestreusel, Gianduja-Haselnußmilchschokolade und Milchschokoladeüberzugsmasse - wird aus Kakakoerzeugnissen (Absatz 24,), Zucker (Saccharose) sowie aus Milch oder aus Stoffen, die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil- oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden, und eventuell aus Rahm (der Begriff „Rahm'' wird gleichbedeutend mit den Begriffen „Sahne'' und „Obers'' verwendet) auch eingedickt oder getrocknet, Butter oder Milchfett hergestellt und enthält:
mindestens 25% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 14% Gesamtmilchtrockenmasse
mindestens 3,5% Milchfett
mindestens 25% Gesamtfett
höchstens 55% Zucker (Saccharose)
Die Anteile werden nach Abzug des Gewichts etwaiger Zusätze gemäß Absatz 42 bis 45 berechnet.
Bezüglich der Bezeichnung Vollmilchschokolade wird auf Absatz 36, hingewiesen.

  1. Ziffer 29
    Haushaltsmilchschokolade wird aus Kakaoerzeugnissen (Absatz 24,),
Zucker (Saccharose) sowie aus Milch oder Stoffen, die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil- oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden, und eventuell aus Rahm vergleiche Absatz 28,) auch eingedickt oder getrocknet, Butter oder Milchfett hergestellt und enthält:
mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 20% Gesamtmilchtrockenmasse
mindestens 5% Milchfett
mindestens 25% Gesamtfett
höchstens 55% Zucker (Saccharose)
Die Anteile werden nach Abzug des Gewichts etwaiger Zusätze gemäß Absatz 42 bis 45 berechnet.

  1. Ziffer 30
    Milchschokoladeüberzugsmasse entspricht den Anforderungen an
Milchschokolade, jedoch beträgt der Gehalt an Gesamtfett mindestens 31%.

  1. Ziffer 31
    Weiße Schokolade wird aus Kakaobutter, Zucker (Saccharose)
sowie Milch oder Stoffen, die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil- oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden, und eventuell aus Rahm vergleiche Absatz 28,) auch eingedickt oder getrocknet, Butter oder Milchfett hergestellt.
Ein Zusatz von Farbstoffen erfolgt nicht. Weiße Schokolade enthält:
mindestens 20% Kakaobutter
mindestens 14% Gesamtmilchtrockenmasse
mindestens 3,5% Milchfett
höchstens 55% Zucker (Saccharose)
Die Anteile werden nach Abzug des Gewichts etwaiger Zusätze gemäß Absatz 42 bis 45 berechnet.

  1. Ziffer 32
    Magermilchschokolade wird aus Kakaoerzeugnissen (Absatz 24,),
Zucker (Saccharose), Magermilch und Magermilchpulver hergestellt und enthält:
mindestens 23,5% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 14% fettfreie Milchtrockenmasse
höchstens 55% Zucker (Saccharose)
Die Anteile werden nach Abzug des Gewichts etwaiger Zusätze gemäß Absatz 42 bis 45 berechnet.

  1. Ziffer 33
    Rahmschokolade (Obers-, Sahneschokolade; vergleiche Absatz 28,) wird aus
Kakaoerzeugnissen (Absatz 24,), Zucker (Saccharose), Milch und Milcherzeugnissen hergestellt und enthält:
mindestens 23,5% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse
mindestens 7% Milchfett
mindestens 3% und höchstens
14% fettfreie Milchtrockenmasse
höchstens 55% Zucker (Saccharose)
Die Anteile werden nach Abzug des Gewichts etwaiger Zusätze gemäß Absatz 42 bis 45 berechnet.

34.Gianduja (oder eine von „Gianduja'' abgeleitete Bezeichnung) - Haselnußschokolade ist ein Erzeugnis, das aus Schokolade hergestellt wird, deren Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse 32% und an fettfreier Kakaotrockenmasse 8% beträgt und das ferner mindestens 20% und höchstens 40% fein gemahlene Haselnüsse enthält. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60% des Gewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt. Weiters ist der Zusatz von Milch oder Milcherzeugnissen zulässig, wobei jedoch das Enderzeugnis nicht mehr als 5% Gesamtmilchtrockenmasse enthält, wovon höchstens 1,25% Milchfett sein dürfen.

  1. Ziffer 35
    Gianduja (oder eine von „Gianduja'' abgeleitete Bezeichnung) -
Haselnußmilchschokolade ist ein Erzeugnis, das aus Milchschokolade, deren Mindestgehalt an Gesamtmilchtrockenmasse 10% beträgt, hergestellt wird und das mindestens 15% und höchstens 40% gemahlene Haselnüsse enthält. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gesamtgewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60% nicht übersteigt.

  1. Ziffer 36
    Die Bezeichnungen „Schokolade'' und „Milchschokolade'' dürfen
nur dann durch Aufschriften oder Bezeichnungen, die sich auf die Qualität beziehen, wie z.B. fein, edel, zartschmelzend, bitter, Vollmilch, ergänzt werden, wenn
  • Strichaufzählung
    die Schokolade mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 26% Kakaobutter,
  • Strichaufzählung
    die Milchschokolade nicht mehr als 50% Zucker (Saccharose) und mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse sowie 18% Milchtrockenmasse, und zwar mindestens 4,5% Milchfett,
enthält.

Schokoladeerzeugnisse

  1. Ziffer 37
    Unter Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken versteht man
Schokolade in Form von Streusel oder Flocken mit:
mindestens 32% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 12% Kakaobutter

  1. Ziffer 38
    Unter Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken
versteht man Milchschokolade in Form von Streusel oder Flocken mit:
mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse
mindestens 2,5% fettfreier Kakaotrockenmasse
mindestens 12% Gesamtmilchtrockenmasse
mindestens 3% Milchfett
mindestens 12% Gesamtfett
höchstens 66% Zucker (Saccharose)

  1. Ziffer 39
    Gefüllte Schokolade ist ein gefülltes Erzeugnis, dessen
Außenschicht, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, aus mindestens 25% Schokolade, Haushaltsschokolade, Gianduja-Haselnußschokolade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Gianduja-Haselnußmilchschokolade, Milchschokoladeüberzugsmasse oder weißer Schokolade besteht. Backwaren werden zur Füllung gefüllter Schokoladen nicht verwendet.

  1. Ziffer 40
    Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) sind
Erzeugnisse in mundgerechter Größe. Sie bestehen:
  • Strichaufzählung
    aus gefüllter Schokolade;
  • Strichaufzählung
    aus aufeinandergelegten Schichten aus Schokolade, Haushaltsschokolade, Gianduja-Haselnußschokolade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Gianduja-Haselnußmilchschokolade, Milchschokoladeüberzugsmasse oder weißer Schokolade und Schichten aus anderen Lebensmitteln, soweit die Schichten der Schokoladen zumindest teilweise klar sichtbar sind und mindestens 25%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, betragen;
  • Strichaufzählung
    aus einem Gemisch aus Schokolade, Haushaltsschokolade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder Milchschokoladeüberzugsmasse und anderen Lebensmitteln mit Ausnahme von
    • Strichaufzählung
      Getreidemehl und Stärken
    • Strichaufzählung
      anderen Fetten als Kakobutter Anmerkung, richtig: Kakaobutter) und Milchfett,
soweit der Anteil der Schokoladen mindestens 25%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, beträgt.

Sonstige Anforderungen an Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse

  1. Ziffer 41
    Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse können anstelle von
Zucker (Saccharose) enthalten:
  • Strichaufzählung
    Traubenzucker (Dextrose), Fruktose, Laktose oder Maltose bis zu insgesamt 5% des Gesamtgewichts, ohne daß dies gekennzeichnet werden muß;
  • Strichaufzählung
    Traubenzucker (Dextrose) mit einem Anteil von mehr als 5% und nicht mehr als 20% des Gesamtgewichts. In diesem Fall ist der handelsüblichen Sachbezeichnung die Angabe „mit Traubenzucker'' oder „mit Dextrose'' hinzuzufügen. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so braucht diese Angabe nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.

  1. Ziffer 42
    Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnußschokolade und Gianduja-Haselnußmilchschokolade, dürfen andere Lebensmittel zugesetzt werden. Getreidemehl, Stärken sowie andere Fette als Kakaobutter und Milchfett sowie Zubereitungen daraus sind ausgenommen, es sei denn, daß sie Bestandteile zugelassener Zusätze sind. Ein Zusatz von höchstens 5% Pflanzenfett ist unter der Voraussetzung zulässig, daß er auf der Verpackung kenntlich gemacht wird.
Der Anteil der zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses,
  1. Ziffer eins
    nicht weniger als 5% und insgesamt nicht mehr als 40% betragen, wenn sie in Form von sicht- und trennbaren Stücken zugesetzt werden,
  2. Ziffer 2
    insgesamt nicht mehr als 30% betragen, wenn sie in nicht unterscheidbarer Form zugesetzt werden,
  3. Ziffer 3
    unbeschadet der Ziffer eins, insgesamt nicht mehr als 40% betragen, wenn sie sowohl in Form von sicht- und trennbaren Stücken als auch in
    nicht unterscheidbarer Form zugesetzt werden.
Die zugesetzten Lebensmittel sind in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung anzugeben. Eine solche Angabe ist jedoch unzulässig bei:

  1. Ziffer eins
    Milch und Milcherzeugnissen, wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Magermilchschokolade, Rahmschokolade (Obers-, Sahneschokolade; vergleiche Absatz 33,), Milchschokoladeüberzugsmasse oder weiße Schokolade ist;
  2. Ziffer 2
    Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge jedes dieser Stoffe weniger als 1% des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses ausmacht;
  3. Ziffer 3
    anderen Lebensmitteln, wenn sie in nicht unterscheidbarer Form mitverarbeitet wurden und die Menge jedes dieser Stoffe im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses weniger als 5% beträgt.
    Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so braucht diese Angabe nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.

  1. Ziffer 43
    Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnußschokolade und Gianduja-Haselnußmilchschokolade, gefüllte Schokoladen (Absatz 39,) sowie Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) (Absatz 40,) dürfen an der Oberfläche teilweise mit Lebensmitteln, deren Anteil höchstens 10% des Gesamtgewichts ausmacht, verziert werden. In diesem Falle umfassen die im Absatz 42, festgesetzten Obergrenzen von 40 bzw. 30% auch die Verzierungsstoffe.

  1. Ziffer 44
    Schokoladen und Schokoladeerzeugnissen können Lezithine und Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren zugesetzt werden. Nach Zusatz von Lezithinen und Ammoniumsalzen von Phosphatidsäuren dürfen Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, höchstens 0,5% Phospatide enthalten. Bei Haushaltsmilchschokoladen sowie bei Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken kann sich dieser Gehalt auf 1% erhöhen.

  1. Ziffer 45
    Schokoladen und Schokoladeerzeugnissen können Aromate (darunter fallen auch Gewürze), natürliche Aromen, natürliche Aromastoffe, Aromen aus naturidenten Aromastoffen, naturidente Aromastoffe sowie Ethylvanillin zugesetzt werden. Geruchs- und Geschmacksstoffe, die den Geschmack von Kakao, Schokolade oder Milchfett vortäuschen, werden nicht verwendet. Der handelsüblichen Sachbezeichnung ist eine Angabe über obige Zusätze hinzuzufügen bei:
    • Strichaufzählung
      Kakaomasse, Schokoladeüberzugsmasse und Milchschokoladeüberzugsmasse;
    • Strichaufzählung
      den verschiedenen Arten von Kakaopulver, Schokolade und Milchschokolade, außer Schokoladeüberzugsmasse und Milchschokoladeüberzugsmasse, sowie bei weißer Schokolade, wenn der Geschmack des Aromaten oder des Aromas vorherrscht.
Diese Angabe erfolgt:

  - bei Verwendung von Aromen durch den die handelsübliche

    Sachbezeichnung ergänzenden Hinweis „mit ... Geschmack'' oder

    „mit ... Aroma'' unter Angabe der Geschmacksrichtung in gleicher

Schriftgröße, wobei jede Bezugnahme auf einen natürlichen Ursprung den natürlichen Aromen vorbehalten ist;
  • Strichaufzählung
    bei Verwendung von Gewürzen und sonstigen Geruchs- oder Geschmacksstoffen durch Anführung ihres Namens;
  • Strichaufzählung
    bei Verwendung von Ethylvanillin durch den Hinweis „mit Ethylvanillin'' oder mit „Ethylvanillin aromatisiert''.
Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in den Verkehr gebracht, so braucht die Angabe über obige Zusätze nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.

  1. Ziffer 46
    Bei gefüllten Schokoladen und Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) in verpackter Form, die unter Verwendung von anderen Schokoladearten als Schokolade oder Schokoladeüberzugsmasse hergestellt wurden, sind die verwendeten Schokoladearten im Zusammenhang mit der handelsüblichen Sachbezeichnung anzugeben. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so brauchen die Schokoladearten nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.
Bei gefüllter Schokolade in verpackter Form ist zusätzlich die Art der verwendeten Füllung im Zusammenhang mit der handelsüblichen Sachbezeichung anzugeben.

  1. Ziffer 50
    Die in den Absatz 39 bis 40 festgelegte Untergrenze von 25% für
den Anteil der verschiedenen Schokoladen in gefüllten Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) gilt für das Gesamtgewicht des Erzeugnisses einschließlich der Verzierung. Werden gefüllte Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) aus Schokoladen mit Zusätzen hergestellt, sind diese zugesetzten Lebensmittel nicht in den vorgeschriebenen Schokoladeanteil von 25% einzurechnen.

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*1) Verdickungsmittel, Farbstoffe, Konservierungsmittel und Antioxidantien werden nicht zugesetzt.

*2) Der Ausdruck handelsübliche Sachbezeichnung ist gleichzusetzen mit dem Begriff Verkehrsbezeichnung.

Gesetzesnummer

10010784

Dokumentnummer

NOR12136936

Alte Dokumentnummer

N8199423343L