Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 628/2003Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten von Kakaoerzeugnissen und Schokolade(erzeugnissen) sind leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft folgende Angaben zwingend anzubringen:Paragraph 2, (1) Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten von Kakaoerzeugnissen und Schokolade(erzeugnissen) sind leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft folgende Angaben zwingend anzubringen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 1;die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß Paragraph eins,;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; bei ausländischen - nicht in einem EWR-Mitgliedstaat hergestellten - Waren ist das Ursprungsland anzugeben;
die Nettofüllmenge, außer bei Erzeugnissen, deren Nettofüllmenge weniger als 50 g beträgt;
bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, die Angabe der Nettofüllmenge auf der Überverpackung oder der Nettofüllmenge pro Stück auf jeder Einzelpackung, sofern diese Angabe von außen deutlich lesbar ist; bei Hohlfiguren kann die Mindestnettofüllmenge angegeben werden;
der Gehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao:...% mindestens'' bei
gezuckertem Kakaopulver, gezuckertem Kakao, Schokoladepulver,
gezuckertem Haushaltskakaopulver, gezuckertem Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver,
fettarmem, magerem oder stark entöltem, gezuckertem Kakaopulver und fettarmem, magerem oder stark entöltem, gezuckertem Kakao,
fettarmem, magerem oder stark entöltem, gezuckertem Haushaltskakaopulver und fettarmem, magerem oder stark entöltem gezuckerten Haushaltskakao,
Schokolade, Haushaltsschokolade, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade;
auf verpackten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen das Los (Charge);
der Angabe geht der Buchstabe „L'' voraus, es sei denn sie
unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben. Die Angabe des Loses ist nicht erforderlich
bei in Gegenwart des Käufers verpackten und zur Verkaufsvorbereitung verpackten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, wenn diese nur zur kurzfristigen Lagerung zur unmittelbaren Abgabe an den Letztverbraucher abgegeben werden sollen,
wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist sowie
bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm hoch 2 beträgt.
(2)Absatz 2,Bei Phantasieerzeugnissen, wie Figuren, Zigaretten, Eiern sowie losen Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt), die im Einzelhandel abgegeben werden, ist es ausreichend, die Kennzeichnungselemente nur auf einem in der Nähe der Ware befindlichen Schild anzubringen.
(3)Absatz 3,Befinden sich die in § 1 definierten Erzeugnisse in Verpackungen oder Behältnissen mit einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm und werden sie nicht im Einzelhandel abgegeben, brauchen die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Angaben nur auf den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen; bei den in § 1 unter Abs. 1 - 5, 8 - 10 genannten Erzeugnissen gilt dies auch für die in Abs. 1 Z 2 genannte Angabe.Befinden sich die in Paragraph eins, definierten Erzeugnisse in Verpackungen oder Behältnissen mit einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm und werden sie nicht im Einzelhandel abgegeben, brauchen die in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Angaben nur auf den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen; bei den in Paragraph eins, unter Absatz eins, - 5, 8 - 10 genannten Erzeugnissen gilt dies auch für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Angabe.
Dokumentnummer
NOR12136937
Alte Dokumentnummer
N8199423344L