Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
24.09.1994 bis 18.08.1995 — BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 224.07.199814.10.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003
Anl. 219.08.199523.07.1998 § → § BGBl. Nr. 554/1995
Anl. 224.09.199418.08.1995 BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

24.09.1994BGBl. Nr. 775/1994

Außerkrafttretensdatum

18.08.1995danach: BGBl. Nr. 554/1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 2

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Grundregeln für die Ermittlung der Migration in Simulanzlösemittel

Die Migration in Simulanzlösemittel wird mit den in Kapitel römisch eins genannten Simulanzlösemitteln und unter den in Kapitel römisch zwei beschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt.

KAPITEL römisch eins

Simulanzlösemittel

  1. Ziffer eins
    Allgemeiner Fall: Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aller Art in Berührung kommen. Durchführung der Versuche unter Verwendung aller nachstehenden Simulanzlösemittel, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Materials oder Gebrauchsgegenstandes zu benutzen ist:
    • Strichaufzählung
      destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität (= Simulanzlösemittel A),
    • Strichaufzählung
      3prozentige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung (= Simulanzlösemittel B),
    • Strichaufzählung
      15%iges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung
      (= Simulanzlösemittel C),
    • Strichaufzählung
      rektifiziertes Olivenöl (1); wenn aus gerechtfertigten technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analysenverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride (2) oder durch Sonnenblumenöl (3) (= Simulanzlösemittel D) zu ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Sonderfall: Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem einzigen Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder mit einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommen.
    Die Versuche werden durchgeführt:
    • Strichaufzählung
      unter ausschließlicher Verwendung der Simulanzlösemittel, die für das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in der Liste gemäß Anlage 4 angegeben sind,
    • Strichaufzählung
      in Fällen, in denen das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten nicht in der im ersten Gedankenstrich genannten Liste enthalten sind, unter Verwendung nur desjenigen oder derjenigen unter Punkt 1 angegebenen Simulanzlösemittel, das (bzw. die) hinsichtlich der Extraktionsfähigkeit diesem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder dieser Lebensmittel- oder Verzehrproduktgruppe am besten entspricht (entsprechen).

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  1. Absatz eins,Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

      Jodzahl (Wijs-Zahl)                           = 80 - 88

      Refraktionszahl bei 25 Grad C                 = 1,4665 - 1,4679

      Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure)          = höchstens 0,5%

      Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent

      Sauerstoff pro kg Öl)                         = höchstens 10

  (2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride:

      Aufteilung der Fettsäuren

      Anzahl der C-Atome in den

      Fettsäurerückständen 6    8    10   12    14    16   18  andere

      GLC-Zonen %           1  6-9  8-11 45-52 12-15 8-10 8-12  <= 1

      Reinheit

      Monoglyceridgehalt (enzymatisch)     <= 0,2%

      Diglyceridgehalt (enzymatisch)       <= 0,2%

      nichtverseifbare Stoffe              <= 0,2%

      Jodzahl (Wijs-Zahl)                  <= 0,1%

      Säurezahl                            <= 0,1%

      Wassergehalt (K. Fischer)            <= 0,1%

      Schmelzpunkt                         28 +- 2 Grad C

      Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1cm, Bezug:

      Wasser bei 35 Grad C)

      Wellenlänge (nm)    290  310  330  350  370  390  430  470  510

      Durchlässigkeit (%)   2   15   37   64   80   88   95   97   98

      Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette,

      Bezug: Wasser bei 35 Grad C)

  3) Kennwerte für Sonnenblumenöl

     Jodzahl (Wijs-Zahl)                   = 120 - 145

     Refraktionszahl bei 20 Grad C         = 1,474 - 1,476

     Verseifungszahl                       = 188 - 193

     relative Dichte bei 20 Grad C         = 0,918 - 0,925

     nichtverseifbare Stoffe               = 0,5% - 1,5%

KAPITEL römisch zwei

Versuchsbedingungen (Zeiten und Temperaturen)

  1. Ziffer eins
    Für die Durchführung der Migrationsuntersuchungen sind unter den in der Tabelle genannten Standardzeiten und Standardtemperaturen diejenigen zu wählen, die den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Berührungsbedingungen der zur Prüfung anstehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff am besten entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Wird ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung kurz nacheinander unter mehreren der in Spalte 1 der Tabelle genannten Berührungsbedingungen benutzt, so wird die Migration bestimmt, indem man dieses Material oder diesen Gebrauchsgegenstand ohne Austausch des Simulanzlösemittels nacheinander allen entsprechenden in Spalte 2 vorgesehenen Versuchsbedingungen unterwirft.
  3. Ziffer 3
    Bei gleicher Versuchsdauer, aber verschiedenen Temperaturen, braucht ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der die vorgeschriebenen Migrationsgrenzwerte bei der höheren Temperatur nicht überschreitet, nicht mehr bei niedrigerer Temperatur geprüft zu werden.
    Bei gleicher Versuchstemperatur, aber unterschiedlicher Versuchsdauer, braucht ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der die vorgeschriebenen Migrationsgrenzwerte bei der längeren Versuchsdauer nicht überschreitet, nicht mehr bei kürzerer Versuchsdauer geprüft zu werden.
  4. Ziffer 4
    Wenn das Material oder der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff im tatsächlichen Gebrauch bei jeder beliebigen Berührungszeit und -temperatur verwendet werden kann, werden nur Versuche durchgeführt, die vereinbarungsgemäß als die strengsten gelten:
    10 Tage bei 40 Grad C und 2 Stunden bei 70 Grad C. Bei Verwendung des Simulanzlösemittels D (rektifiziertes Olivenöl oder Substitute) wird nur der zehntägige Versuch bei 40 Grad C durchgeführt.
  5. Ziffer 5
    Wird festgestellt, daß die Anwendung der in der Tabelle angegebenen Versuchsbedingungen an dem Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht eintreten, sind bei den Migrationsuntersuchungen Bedingungen anzuwenden, die für den besonderen Fall am angemessensten sind.

TABELLE

Auf Grund der Berührungsbedingungen bei der tatsächlichen Verwendung

zu wählende Versuchsbedingungen (Zeit (t), Temperatur (T))

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    Berührungsbedingungen bei der

      tatsächlichen Verwendung                 Versuchsbedingungen

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                   1                                 2

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1. Berührungszeit: t > 24 Stunden

   1.1. T <= 5 Grad C                       10 Tage bei 5 Grad C

   1.2. 5 Grad C < T <= 40 Grad C 1)        10 Tage bei 40 Grad C

2. Berührungszeit: 2 Stunden <= t

<= 24 Stunden

   2.1. T <= 5 Grad C                       24 Stunden bei 5 Grad C

   2.2. 5 Grad C < T <= 40 Grad C           24 Stunden bei 40 Grad C

   2.3. T > 40 Grad C                       Berührungsbedingungen im

                                            Einzelfall festzulegen

3. Berührungszeit: t < 2 Stunden

   3.1. T <= 5 Grad C                       2 Stunden bei 5 Grad C

   3.2. 5 Grad C < T <= 40 Grad C           2 Stunden bei 40 Grad C

   3.3. 40 Grad C < T <= 70 Grad C          2 Stunden bei 70 Grad C

   3.4. 70 Grad C < T <= 100 Grad C         1 Stunde bei 100 Grad C

   3.5. 100 Grad C < T <= 121 Grad C        30 Minuten bei 121 Grad C

   3.6. T > 121 Grad C                      Berührungsbedingungen im

                                            Einzelfall festzulegen

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  1. Ziffer eins
    Für Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff im Kontakt mit solchen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, die laut Etikettierung oder nach gesetzlichen Vorschriften bei Temperaturen von unter 20 Grad C aufbewahrt werden, gelten folgende Versuchsbedingungen: 10 Tage bei 20 Grad C.

Gesetzesnummer

10010786

Dokumentnummer

NOR12136948

Alte Dokumentnummer

N8199423743L