Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
19.08.1995 bis 23.07.1998 — BGBl. Nr. 554/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 224.07.199814.10.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003
Anl. 219.08.199523.07.1998 § → § BGBl. Nr. 554/1995
Anl. 224.09.199418.08.1995 BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

19.08.1995BGBl. Nr. 554/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 2

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GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION IN SIMULANZLÖSEMITTEL

Die Migration in Simulanzlösemittel wird mit den in Kapitel römisch eins genannten Simulanzlösemitteln und unter den in Kapitel römisch zwei beschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt. Die Migration wird jedoch nur bei Simulanzlösemitteln und unter Versuchsbedingungen ermittelt, die hier erfahrungsgemäß als die strengsten gelten.

KAPITEL römisch eins

Simulanzlösemittel

  1. Ziffer eins
    Allgemeiner Fall: Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aller Art in Berührung kommen. Durchführung der Versuche unter Verwendung aller nachstehenden Simulanzlösemittel, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff zu benutzen ist:
    • Strichaufzählung
      destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität (= Simulanzlösemittel A),
    • Strichaufzählung
      3%ige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung
      (= Simulanzlösemittel B)
    • Strichaufzählung
      15%iges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung
      (= Simulanzlösemittel C),
    • Strichaufzählung
      rektifiziertes Olivenöl *1), wenn aus gerechtfertigten technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analysenverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride *2) oder durch Sonnenblumenöl *3) zu ersetzen
      (= Simulanzlösemittel D).
    Sind die vorgenannten Simulanzlösemittel ungeeignet, können andere Simulanzlösemittel und geeignete Zeit- und Temperaturbedingungen gewählt werden. Jedoch darf das Simulanzlösemittel A nur in den Fällen benutzt werden, die ausdrücklich in der Tabelle der Anlage 2 vorgesehen sind.
  2. Ziffer 2
    Sonderfall: Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem einzigen Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder mit einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukte in Berührung kommen.
    Die Versuche werden durchgeführt:
    • Strichaufzählung
      unter ausschließlicher Verwendung der Simulanzlösemittel, die für das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in der Liste gemäß Anlage 4 angegeben sind,
    • Strichaufzählung
      in Fällen, in denen das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten nicht in der im ersten Gedankenstrich genannten Liste enthalten sind, unter Verwendung nur desjenigen oder derjeinigen Anmerkung, richtig: derjenigen) unter Punkt 1 angegebenen Simulanzlösemittel, das (bzw. die) hinsichtlich der Extraktionsfähigkeit diesem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder dieser Lebensmittel- oder Verzehrproduktgruppe am besten entspricht (entsprechen).

KAPITEL römisch zwei

Versuchsbedingungen (Zeiten und Temperaturen)

  1. Ziffer eins
    Für die Durchführung der Migrationsuntersuchungen sind unter den in der Tabelle genannten Standardzeiten und Standardtemperaturen diejenigen zu wählen, die den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Berührungsbedingungen der zur Prüfung anstehenden Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff am besten entsprechen, aber nicht weniger streng sind.
  2. Ziffer 2
    Bei gegebener Versuchsdauer und -temperatur braucht ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff nicht mehr bei kürzerer Versuchsdauer und gleichbleibender Temperatur und auch nicht mehr bei gleichbleibender Versuchsdauer und niedrigerer Temperatur geprüft zu werden.
  3. Ziffer 3
    Fällt jedoch ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter mindestens zwei Zeit- und Temperaturkombinationen im Sinne der Tabelle, so wird die Migration bestimmt, indem man diesen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff ohne Austausch des Simulanzlösemittels nacheinander allen vorgesehenen Versuchsbedingungen unterwirft.
  4. Ziffer 4
    Kommen Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter allen Zeitbedingungen mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung, gelten folgende Versuchsbedingungen:
    1. Litera a
      Kann der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung bei Temperaturen bis 70 Grad C verwendet werden und ist dies in der Etikettierung oder der Gebrauchsanleitung angegeben, muß nur der 10-Tage-Versuch bei 40 Grad C durchgeführt werden;
    2. Litera b
      kann der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung bei Temperaturen über 70 Grad C verwendet werden, gelten folgende Versuchsbedingungen:
    3. Litera i
      Enthalten Etikettierung oder Gebrauchsanleitung keine Angaben über die zu erwartende Zeit und Temperatur bei der tatsächlichen Verwendung, so sind bei den Versuchen die Simulanzlösemittel B und C zwei Stunden lang bei 100 Grad C oder bei Rückfluß der Kondensflüssigkeit und Simulanzlösemittel D zwei Stunden bei 175 Grad C zu verwenden;
      1. Sub-Litera, i, i
        enthalten Etikettierung oder Gebrauchsanleitung Angaben zu den Berührungsbedingungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung, so sind Zeiten und Temperaturen aus der Tabelle zu wählen.
  5. Ziffer 5
    In Abweichung von den Anforderungen, die in der Tabelle und in Ziffer 2 niedergelegt sind, müssen nur der 2-Stunden-Versuch bei 70 Grad C und der 10-Tage-Versuch bei 40 Grad C durchgeführt werden, wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung weniger als 15 Minuten lang bei Temperaturen von 70 Grad C bis 100 Grad C verwendet werden kann und dies aus der betreffenden Etikettierung oder Gebrauchsanleitung hervorgeht. Diese Versuche werden separat unter Verwendung verschiedener Proben durchgeführt. Für jede dieser beiden Versuchsarten ist eine neue Probe aus demselben Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff zu untersuchen.
  6. Ziffer 6
    Wird festgestellt, daß die Anwendung der in der Tabelle angegebenen Versuchsbedingungen an dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbestimmungen nicht eintreten, sind bei den Migrationsuntersuchungen Bedingungen anzuwenden, die für den besonderen Fall am besten geeignet sind.
  7. Ziffer 7
    Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die in einem Mikrowellenherd verwendet werden können, ist die Migrationsuntersuchung mit einem konventionellen Herd durchzuführen und sind Dauer und Temperatur der Tabelle zu entnehmen.

                              Tabelle

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     Berührungsbedingungen bei der         Versuchsbedingungen

       tatsächlichen Verwendung

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  Berührungszeit                        Versuchszeit

  t             <=      0,5 Stunden      0,5 Stunden

  0,5 Stunden < t <=    1   Stunde       1   Stunde

  1   Stunde  < t <=    2   Stunde       2   Stunden

  2   Stunden < t <=   24   Stunden     24   Stunden

  t             >      24   Stunden     10   Tage

  Berührungstemperatur                  Versuchstemperatur

  T             <=       5 Grad C         5 Grad C

    5 Grad C  < T <=    20 Grad C        20 Grad C

   20 Grad C  < T <=    40 Grad C        40 Grad C

   40 Grad C  < T <=    70 Grad C        70 Grad C

   70 Grad C  < T <=   100 Grad C       100 Grad C oder

                                                   Rückflußtemperatur

  100 Grad C  < T <=   121 Grad C       121 Grad C *4)

  121 Grad C  < T <=   130 Grad C       130 Grad C *4)

  130 Grad C  < T <=   150 Grad C       150 Grad C *5)

  T             >      150 Grad C       175 Grad C *5)

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*1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

     Jodzahl (Wijs-Zahl)                         = 80 - 88

     Refraktionszahl bei 25 Grad C               = 1,4665 - 1,4679

     Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure)        = höchstens 0,5%

     Peroxydzahl (ausgedrückt in

     Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl)       = höchstens 10

*2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer

     Triglyceride:

     Aufteilung der Fettsäuren

     Anzahl der C-Atome in den

     Fettsäurerückständen  6   8   10   12    14    16   18  andere

     GLC-Zonen %        ca. 1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12  <=1

     Reinheit

     Monoglyceridgehalt (enzymatisch)     <=0,2%

     Diglyceridgehalt (enzymatisch)       <=0,2%

     nichtverseifbare Stoffe              <=0,2%

     Jodzahl (Wijs-Zahl)                  <=0,1%

     Säurezahl                            <=0,1%

     Wassergehalt (K. Fischer)            <=0,1%

     Schmelzpunkt                         28+-2 Grad C

     Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm. Bezug:

     Wasser bei 35 Grad C)

     Wellenlänge (nm)     290  310  330  350  370  390  430  470  510

     Durchlässigkeit (%)  ca.  ca.  ca.  ca.  ca.  ca.  ca.  ca.  ca.

                            2   15   37   64   80   88   95   97   98

     Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 mm (1 cm - Küvette,

     Bezug: Wasser bei 35 Grad C)

*3) Kennwerte für Sonnenblumenöl

     Jodzahl (Wijs-Zahl)                = 120 - 145

     Refraktionszahl bei 20 Grad C      = 1,474 - 1,476

     Verseifungszahl                    = 188 - 193

     relative Dichte bei 20 Grad C      = 0,918 - 0,925

     nichtverseifbare Stoffe            = 0,5% - 1,5%

  *4) Simulanzlösemittel C bei Rückflußtemperatur verwenden.

*5) Simulanzlösemittel D bei 150 Grad C oder 170 Grad C verwenden, ätzlich zu den Simulanzlösemitteln A, B und C, die gegebenenfalls bei 0 Grad C oder bei Rückflußtemperatur verwendet werden.

Gesetzesnummer

10010786

Dokumentnummer

NOR12138819

Alte Dokumentnummer

N8199550215J