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Anlage 4
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Liste der Simulanzlösemittel
In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder eine Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:
Simulanzlösemittel A :
destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität;
Simulanzlösemittel B :
3prozentige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung;
Simulanzlösemittel C :
15prozentiges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung;
Simulanzlösemittel D :
rektifiziertes Olivenöl 1); wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride 2) oder durch Sonnenblumenöl 3) zu ersetzen.
Für jedes Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder jede Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen „X'' versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens „X'' bedeutet, daß für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.
Folgt auf das Zeichen „X'' durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Diese Zahl, der sogenannte „Verringerungskoeffizient'', berücksichtigt herkömmlicherweise die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels für fetthaltige Lebensmittel oder Verzehrprodukte im Vergleich zu bestimmten Arten von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten.
Folgt auf das Zeichen „X'' in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:
Beträgt der pH des Lebensmittels oder Verzehrproduktes mehr als 4,5, so ist das Simulanzlösemittel A zu verwenden;
beträgt der pH des Lebensmittels oder Verzehrproduktes 4,5 oder weniger, so ist das Simulanzlösemittel B zu verwenden.
Ist ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.
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Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:
Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80 - 88
Refraktionszahl bei 25 Grad C = 1,4665 - 1,4679
Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5 %
Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent
Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10
2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer
Triglyceride:
Aufteilung der Fettsäuren
Anzahl der C-Atome in den
Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere
GLC-Zonen % 1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 <= 1
Reinheit
Monoglyceridgehalt (enzymatisch) <= 0,2%
Diglyceridgehalt (enzymatisch) <= 0,2%
nichtverseifbare Stoffe <= 0,2%
Jodzahl (Wijs-Zahl) <= 0,1%
Säurezahl <= 0,1%
Wassergehalt (K. Fischer) <= 0,1%
Schmelzpunkt 28 +- 2 Grad C
Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1cm, Bezug:
Wasser bei 35 Grad C)
Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510
Durchlässigkeit (%) 2 15 37 64 80 88 95 97 98
Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette,
Bezug: Wasser bei 35 Grad C)
3) Kennwerte für Sonnenblumenöl
Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120 - 145
Refraktionszahl bei 20 Grad C = 1,474 - 1,476
Verseifungszahl = 188 - 193
relative Dichte bei 20 Grad C = 0,918 - 0,925
nichtverseifbare Stoffe = 0,5% - 1,5%
TABELLE
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Bezugs- Bezeichnung der Lebensmittel oder zu verwendende
nummer Verzehrprodukte Simulanzlösemittel
A B C D
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01. Getränke:
01.01 Alkoholfreie Getränke oder
alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von weniger als
5 Volumsprozent:
Wasser, Apfelwein, einfacher
oder konzentrierter Fruchtsaft
oder Gemüsesaft, Most,
Obstnektar, Limonade,
Sodawasser, Sirup, Bitter,
Kräutertee, Kaffee, Tee, flüssige
Schokolade, Bier und andere X (a) X (a)
01.02 Alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von
5 Volumsprozent oder mehr.
unter 01.01 genannte Getränke,
jedoch mit einem Alkoholgehalt
von 5 Volumsprozent oder mehr:
Wein, Branntwein, Likör X 1) X 2)
01.03 Sonstige: unvergällter
Ethylalkohol, Propolis-Extrakte X 1) X 2)
02. Getreide, Folgeerzeugnisse von
Getreide, Backwaren
02.01 Getreidestärke und
Kartoffelstärke
02.02 Getreide in unverändertem Zustand,
in Flocken, in Pailetten
(einschließlich Puffmais,
Cornflakes und dergleichen)
02.03 Mehl von Getreide und Grieß und
sonstige Mahlprodukte von
Getreide
02.04 Teigwaren
02.05 Trockene Backwaren
(einschließlich Feingebäck):
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere
02.06 Backwaren, frisches Feingebäck:
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere X
03. Schokolade, Zuckerwaren und ihre
Folgeerzeugnisse, Süßwaren
03.01 Schokolade, mit Schokolade
umhüllte Erzeugnisse,
Schokoladeersatz und mit
Schokoladeersatz umhüllte
Erzeugnisse X/5
03.02 Süßwaren:
A. in fester Form:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
II. andere
B. in Form von Pasten:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/3
II. feucht X
03.03 Zucker und Erzeugnisse auf der
Grundlage von Zucker:
A. in fester Form
B. Honig und dergleichen X
C. Melasse und Zuckersirupe X
04. Obst, Gemüse und ihre
Folgeerzeugnisse
04.01 Ganze Früchte, frisch oder
gekühlt
04.02 Verarbeitete Früchte:
A. Trocken- oder Dörrobst, ganz
oder in Form von Mehl oder
Pulver
B. Früchte in Stücken oder in
Form von Mus oder Paste X (a) X (a)
C. haltbar gemachte Früchte
(Marmeladen und ähnliche
Erzeugnisse; Früchte, ganz
oder in Stücken oder in Form
von Mehl oder Pulver, zur
Haltbarmachung in einer
Flüssigkeit eingelegt):
I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)
II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X
III. in alkoholhaltigem
Milieu von
>= 5 Volumsprozent X 1) X
04.03 Schalenfrüchte (Erdnüsse,
Eßkastanien, Mandeln,
Haselnüsse, Walnüsse,
Pinienkerne und dergleichen):
A. geschält, getrocknet
B. geschält und geröstet X/5 3)
C. in Pasten oder Cremeform X X/3 3)
04.04 Ganzes Gemüse, frisch oder
gekühlt
04.05 Verarbeitetes Gemüse:
A. Trocken - und Dörrgemüse,
ganz oder in Form von Mehl
oder Pulver
B. Gemüse in Stücken, in
Püreeform X (a) X (a)
C. haltbar gemachtes Gemüse:
I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)
II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X
III. in alkoholhaltigem
Milieu von
>= 5 Volumsprozent X 1) X
05. Fette und Öle
05.01 Tierische und pflanzliche Fette
und Öle, in unverändertem
Zustand oder bearbeitet
(einschließlich Kakaobutter,
Schweineschmalz, Butterschmalz) X
05.02 Margarine, Butter oder andere
Fette aus
Wasser-in-Öl-Emulsionen X/2
06. Tierische Erzeugnisse und Eier
06.01 Fische:
A. frisch, gekühlt, gesalzen,
geräuchert X X/3 3)
B. in Pastenform X X/3 3)
06.02 Schalentiere und Weichtiere
(einschließlich Austern,
eßbaren Miesmuscheln,
Schnecken), nicht durch ihre
Schale oder Muschel natürlich
geschützt X
06.03 Fleisch aller Tierarten
(einschließlich Geflügel und
Wild):
A. frisch, gekühlt, gesalzen,
geräuchert X X/4
B. in Pasten - oder Cremeform X X/4
06.04 Verarbeitete Fleischerzeugnisse
(Schinken, Wurst, Speck und
andere) X X/4
06.05 Konserven und Halbkonserven
von Fleisch und Fisch:
A. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)
B. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X
06.06 Eier ohne Schale:
A. in Pulverform oder
getrocknet
B. andere X
06.07 Eigelb:
A. flüssig X
B. in Pulverform oder gefroren
06.08 Getrocknetes Eiweiß
07. Milcherzeugnisse
07.01 Milch:
A. Vollmilch X
B. eingedickte Milch X
C. teilweise oder ganz entrahmt X
D. Trockenmilch
07.02 Fermentierte Milch wie Joghurt,
Buttermilch und ihre
Zusammensetzungen mit Früchten
und deren Folgeerzeugnissen X
07.03 Rahm und saurer Rahm X (a) X (a)
07.04 Käse:
A. ganz, mit Rinde
B. Schmelzkäse X (a) X (a)
C. alle anderen X (a) X (a) X/3 3)
07.05 Lab von Kälbern:
A. flüssig oder teigig X (a) X (a)
B. in Pulverform oder
getrocknet
08. Verschiedene Erzeugnisse
08.01 Essig X
08.02 Gebackene Lebensmittel:
A. Pommes frites, Krapfen und
andere X/5
B. tierischen Ursprungs X/4
08.03 Zubereitungen zum Herstellen
von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen (Extrakte,
Kraftbrühen); zusammengesetzte
homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen;
Fertiggerichte:
A. in Pulverform oder
getrocknet:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
II. andere
B. flüssig oder teigig:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X (a) X (a) X/3
II. andere X (a) X (a)
08.04 Hefen und Treibmittel:
A. in Pastenform X (a) X (a)
B. getrocknet
08.05 Speisesalz
08.06 Würzsoßen:
A. ohne Fettstoffe an der
Oberfläche X (a) X (a)
B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen
abgeleitete Würzsoßen,
Salatcremes und andere Soßen
aus Öl-in-Wasser-Emulsionen X (a) X (a) X/3
C. nicht emulgierte Würzsoßen,
Öl und Wasser enthaltend X (a) X (a) X
08.07 Senf (ausgenommen Senf in
Pulverform der Nummer 08.17) X (a) X(a) X/3 3)
08.08 Gestrichene Brotschnitten,
Sandwiches, Toasts und
dergleichen, aus Lebensmitteln
aller Art:
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere
08.09 Speiseeis X
08.10 Getrocknete Lebensmittel:
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere
08.11 Tiefgekühlte oder tiefgefrorene
Lebensmittel
08.12 Eingedickter Extrakt mit einem
Alkoholgehalt von mindestens
5 Volumsprozent X (1) X
08.13 Kakao:
A. Kakaopulver X/5 3)
B. Kakaomasse X/3 3)
08.14 Kaffee, auch geröstet oder
entkoffeiniert oder löslich,
Kaffee-Ersatz in Körner - oder
Pulverform
08.15 Flüssiger Kaffee-Extrakt X
08.16 Aromatische und andere Pflanzen:
Kamille, Malve, Minze,
Lindenblüten, Tee und andere
08.17 Gewürze und Aromastoffe in
gewöhnlichem Zustand: Zimt,
Gewürznelken, Senf in
Pulverform, Pfeffer, Vanille,
Safran und andere
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Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder
weniger beträgt.
Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.
Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, daß kein
Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden.