Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
24.09.1994 bis 14.10.2003 — BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 424.09.199414.10.2003 BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

24.09.1994BGBl. Nr. 775/1994

Außerkrafttretensdatum

14.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           Anlage 4

                                                         ------------

Liste der Simulanzlösemittel

  1. Ziffer eins
    In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder eine Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:
    Simulanzlösemittel A :
    destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität;
    Simulanzlösemittel B :
    3prozentige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung;
    Simulanzlösemittel C :
    15prozentiges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung;
    Simulanzlösemittel D :
    rektifiziertes Olivenöl 1); wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride 2) oder durch Sonnenblumenöl 3) zu ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Für jedes Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder jede Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen „X'' versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens „X'' bedeutet, daß für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.
  3. Ziffer 3
    Folgt auf das Zeichen „X'' durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Diese Zahl, der sogenannte „Verringerungskoeffizient'', berücksichtigt herkömmlicherweise die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels für fetthaltige Lebensmittel oder Verzehrprodukte im Vergleich zu bestimmten Arten von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten.
  4. Ziffer 4
    Folgt auf das Zeichen „X'' in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:
    • Strichaufzählung
      Beträgt der pH des Lebensmittels oder Verzehrproduktes mehr als 4,5, so ist das Simulanzlösemittel A zu verwenden;
    • Strichaufzählung
      beträgt der pH des Lebensmittels oder Verzehrproduktes 4,5 oder weniger, so ist das Simulanzlösemittel B zu verwenden.
  5. Ziffer 5
    Ist ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.

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  1. Ziffer eins
    Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

     Jodzahl (Wijs-Zahl)                           = 80 - 88

     Refraktionszahl bei 25 Grad C                 = 1,4665 - 1,4679

     Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure)          = höchstens 0,5 %

     Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent

     Sauerstoff pro kg Öl)                         = höchstens 10

  2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer

     Triglyceride:

     Aufteilung der Fettsäuren

     Anzahl der C-Atome in den

     Fettsäurerückständen 6    8    10   12    14    16   18  andere

     GLC-Zonen %           1  6-9  8-11 45-52 12-15 8-10 8-12  <= 1

     Reinheit

     Monoglyceridgehalt (enzymatisch)          <= 0,2%

     Diglyceridgehalt (enzymatisch)            <= 0,2%

     nichtverseifbare Stoffe                   <= 0,2%

     Jodzahl (Wijs-Zahl)                       <= 0,1%

     Säurezahl                                 <= 0,1%

     Wassergehalt (K. Fischer)                 <= 0,1%

     Schmelzpunkt                              28 +- 2 Grad C

     Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1cm, Bezug:

     Wasser bei 35 Grad C)

     Wellenlänge (nm)     290  310  330  350  370  390  430  470  510

     Durchlässigkeit (%)    2   15   37   64   80   88   95   97   98

     Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette,

     Bezug: Wasser bei 35 Grad C)

  3) Kennwerte für Sonnenblumenöl

     Jodzahl (Wijs-Zahl)                       = 120 - 145

     Refraktionszahl bei 20 Grad C             = 1,474 - 1,476

     Verseifungszahl                           = 188 - 193

     relative Dichte bei 20 Grad C             = 0,918 - 0,925

     nichtverseifbare Stoffe                   = 0,5% - 1,5%

                               TABELLE

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Bezugs-  Bezeichnung der Lebensmittel oder       zu verwendende

nummer           Verzehrprodukte                Simulanzlösemittel

                                              A      B      C      D

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01.       Getränke:

01.01     Alkoholfreie Getränke oder

          alkoholische Getränke mit einem

          Alkoholgehalt von weniger als

          5 Volumsprozent:

          Wasser, Apfelwein, einfacher

          oder konzentrierter Fruchtsaft

          oder Gemüsesaft, Most,

          Obstnektar, Limonade,

          Sodawasser, Sirup, Bitter,

          Kräutertee, Kaffee, Tee, flüssige

          Schokolade, Bier und andere       X (a)  X (a)

01.02     Alkoholische Getränke mit einem

          Alkoholgehalt von

          5 Volumsprozent oder mehr.

          unter 01.01 genannte Getränke,

          jedoch mit einem Alkoholgehalt

          von 5 Volumsprozent oder mehr:

          Wein, Branntwein, Likör                  X 1)  X 2)

01.03     Sonstige: unvergällter

          Ethylalkohol, Propolis-Extrakte          X 1)  X 2)

02.       Getreide, Folgeerzeugnisse von

          Getreide, Backwaren

02.01     Getreidestärke und

          Kartoffelstärke

02.02     Getreide in unverändertem Zustand,

          in Flocken, in Pailetten

          (einschließlich Puffmais,

          Cornflakes und dergleichen)

02.03     Mehl von Getreide und Grieß und

          sonstige Mahlprodukte von

          Getreide

02.04     Teigwaren

02.05     Trockene Backwaren

          (einschließlich Feingebäck):

          A. mit Fettstoffen an der

             Oberfläche                                        X/5

          B. andere

02.06     Backwaren, frisches Feingebäck:

          A. mit Fettstoffen an der

             Oberfläche                                        X/5

          B. andere                         X

03.       Schokolade, Zuckerwaren und ihre

          Folgeerzeugnisse, Süßwaren

03.01     Schokolade, mit Schokolade

          umhüllte Erzeugnisse,

          Schokoladeersatz und mit

          Schokoladeersatz umhüllte

          Erzeugnisse                                          X/5

03.02     Süßwaren:

          A. in fester Form:

               I. mit Fettstoffen an der

                  Oberfläche                                   X/5

              II. andere

          B. in Form von Pasten:

               I. mit Fettstoffen an der

                  Oberfläche                                   X/3

              II. feucht                    X

03.03     Zucker und Erzeugnisse auf der

          Grundlage von Zucker:

          A. in fester Form

          B. Honig und dergleichen          X

          C. Melasse und Zuckersirupe       X

04.       Obst, Gemüse und ihre

          Folgeerzeugnisse

04.01     Ganze Früchte, frisch oder

          gekühlt

04.02     Verarbeitete Früchte:

          A. Trocken- oder Dörrobst, ganz

             oder in Form von Mehl oder

             Pulver

          B. Früchte in Stücken oder in

             Form von Mus oder Paste        X (a)  X (a)

          C. haltbar gemachte Früchte

             (Marmeladen und ähnliche

             Erzeugnisse; Früchte, ganz

             oder in Stücken oder in Form

             von Mehl oder Pulver, zur

             Haltbarmachung in einer

             Flüssigkeit eingelegt):

               I. in wäßrigem Milieu        X (a)  X (a)

              II. in ölhaltigem Milieu      X (a)  X (a)       X

             III. in alkoholhaltigem

                  Milieu von

>= 5 Volumsprozent               X 1)  X

04.03     Schalenfrüchte (Erdnüsse,

          Eßkastanien, Mandeln,

          Haselnüsse, Walnüsse,

          Pinienkerne und dergleichen):

          A. geschält, getrocknet

          B. geschält und geröstet                             X/5 3)

          C. in Pasten oder Cremeform       X                  X/3 3)

04.04     Ganzes Gemüse, frisch oder

          gekühlt

04.05     Verarbeitetes Gemüse:

          A. Trocken - und Dörrgemüse,

             ganz oder in Form von Mehl

             oder Pulver

          B. Gemüse in Stücken, in

             Püreeform                      X (a)  X (a)

          C. haltbar gemachtes Gemüse:

               I. in wäßrigem Milieu        X (a)  X (a)

              II. in ölhaltigem Milieu      X (a)  X (a)       X

             III. in alkoholhaltigem

                  Milieu von

>= 5 Volumsprozent               X 1)  X

05.       Fette und Öle

05.01     Tierische und pflanzliche Fette

          und Öle, in unverändertem

          Zustand oder bearbeitet

          (einschließlich Kakaobutter,

          Schweineschmalz, Butterschmalz)                      X

05.02     Margarine, Butter oder andere

          Fette aus

          Wasser-in-Öl-Emulsionen                              X/2

06.       Tierische Erzeugnisse und Eier

06.01     Fische:

          A. frisch, gekühlt, gesalzen,

             geräuchert                     X                  X/3 3)

          B. in Pastenform                  X                  X/3 3)

06.02     Schalentiere und Weichtiere

          (einschließlich Austern,

          eßbaren Miesmuscheln,

          Schnecken), nicht durch ihre

          Schale oder Muschel natürlich

          geschützt                         X

06.03     Fleisch aller Tierarten

          (einschließlich Geflügel und

          Wild):

          A. frisch, gekühlt, gesalzen,

             geräuchert                     X                  X/4

          B. in Pasten - oder Cremeform     X                  X/4

06.04     Verarbeitete Fleischerzeugnisse

          (Schinken, Wurst, Speck und

          andere)                           X                  X/4

06.05     Konserven und Halbkonserven

          von Fleisch und Fisch:

          A. in wäßrigem Milieu             X (a)  X (a)

          B. in ölhaltigem Milieu           X (a)  X (a)       X

06.06     Eier ohne Schale:

          A. in Pulverform oder

             getrocknet

          B. andere                         X

06.07     Eigelb:

          A. flüssig                        X

          B. in Pulverform oder gefroren

06.08     Getrocknetes Eiweiß

07.       Milcherzeugnisse

07.01     Milch:

          A. Vollmilch                      X

          B. eingedickte Milch              X

          C. teilweise oder ganz entrahmt   X

          D. Trockenmilch

07.02     Fermentierte Milch wie Joghurt,

          Buttermilch und ihre

          Zusammensetzungen mit Früchten

          und deren Folgeerzeugnissen              X

07.03     Rahm und saurer Rahm              X (a)  X (a)

07.04     Käse:

          A. ganz, mit Rinde

          B. Schmelzkäse                    X (a)  X (a)

          C. alle anderen                   X (a)  X (a)       X/3 3)

07.05     Lab von Kälbern:

          A. flüssig oder teigig            X (a)  X (a)

          B. in Pulverform oder

             getrocknet

08.       Verschiedene Erzeugnisse

08.01     Essig                                    X

08.02     Gebackene Lebensmittel:

          A. Pommes frites, Krapfen und

             andere                                            X/5

          B. tierischen Ursprungs                              X/4

08.03     Zubereitungen zum Herstellen

          von Suppen oder Brühen;

          Suppen und Brühen (Extrakte,

          Kraftbrühen); zusammengesetzte

          homogenisierte

          Lebensmittelzubereitungen;

          Fertiggerichte:

          A. in Pulverform oder

             getrocknet:

               I. mit Fettstoffen an der

                  Oberfläche                                   X/5

              II. andere

          B. flüssig oder teigig:

               I. mit Fettstoffen an der

                  Oberfläche                X (a)  X (a)       X/3

              II. andere                    X (a)  X (a)

08.04     Hefen und Treibmittel:

          A. in Pastenform                  X (a)  X (a)

          B. getrocknet

08.05     Speisesalz

08.06     Würzsoßen:

          A. ohne Fettstoffe an der

             Oberfläche                     X (a)  X (a)

          B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen

             abgeleitete Würzsoßen,

             Salatcremes und andere Soßen

             aus Öl-in-Wasser-Emulsionen    X (a)  X (a)       X/3

          C. nicht emulgierte Würzsoßen,

             Öl und Wasser enthaltend       X (a)  X (a)       X

08.07     Senf (ausgenommen Senf in

          Pulverform der Nummer 08.17)      X (a)  X(a)        X/3 3)

08.08     Gestrichene Brotschnitten,

          Sandwiches, Toasts und

          dergleichen, aus Lebensmitteln

          aller Art:

          A. mit Fettstoffen an der

             Oberfläche                                        X/5

          B. andere

08.09     Speiseeis                         X

08.10     Getrocknete Lebensmittel:

          A. mit Fettstoffen an der

             Oberfläche                                        X/5

          B. andere

08.11     Tiefgekühlte oder tiefgefrorene

          Lebensmittel

08.12     Eingedickter Extrakt mit einem

          Alkoholgehalt von mindestens

          5 Volumsprozent                          X (1) X

08.13     Kakao:

          A. Kakaopulver                                       X/5 3)

          B. Kakaomasse                                        X/3 3)

08.14     Kaffee, auch geröstet oder

          entkoffeiniert oder löslich,

          Kaffee-Ersatz in Körner - oder

          Pulverform

08.15     Flüssiger Kaffee-Extrakt          X

08.16     Aromatische und andere Pflanzen:

          Kamille, Malve, Minze,

          Lindenblüten, Tee und andere

08.17     Gewürze und Aromastoffe in

          gewöhnlichem Zustand: Zimt,

          Gewürznelken, Senf in

          Pulverform, Pfeffer, Vanille,

          Safran und andere

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  1. Ziffer eins
    Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder
weniger beträgt.
  1. Ziffer 2
    Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.
  2. Ziffer 3
    Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, daß kein
Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden.

Gesetzesnummer

10010786

Dokumentnummer

NOR12136950

Alte Dokumentnummer

N8199423745L