Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3a. Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 1a genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen verwendet werden. Paragraph 3 a, Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 1a genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR40016669