Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3cParagraph 3 c
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3c. Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten Stoffe sind die in der Anlage 1c genannten Spezifikationen einzuhalten. Paragraph 3 c, Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten Stoffe sind die in der Anlage 1c genannten Spezifikationen einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR40016671