Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten.Paragraph 4, (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten.
(2)Absatz 2,Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Popolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.
Dokumentnummer
NOR12136943
Alte Dokumentnummer
N8199423738L