Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
02.10.2007 bis 31.03.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102.10.200731.03.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 120.04.199501.10.2007 § → § BGBl. Nr. 265/1995
§ 101.03.199419.04.1995 BGBl. Nr. 76/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art ,Solanum tuberosum L.` aus der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur. Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Kartoffeln genannt.
  2. Absatz 2,Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      festkochend (speckige Kartoffeln),
    2. Ziffer 2
      vorwiegend festkochend und
    3. Ziffer 3
      mehligkochend (mehlige Kartoffeln).
    Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind in der Anlage 1 angeführt.
  3. Absatz 3,Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und Sortenreinheit (Paragraph 6, Absatz eins,).

Schlagworte

Sortierungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10010790

Dokumentnummer

NOR40091188