Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
02.10.2007 bis 31.03.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302.10.200731.03.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 301.03.199401.10.2007 BGBl. Nr. 76/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kartoffeln müssen sein:
    1. Ziffer eins
      ganz,
    2. Ziffer 2
      gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,
    3. Ziffer 3
      sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,
    4. Ziffer 4
      fest, das heißt nicht welk oder runzelig,
    5. Ziffer 5
      frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
    6. Ziffer 6
      frei von fremdem Geruch oder Geschmack,
    7. Ziffer 7
      frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,
    8. Ziffer 8
      frei von deutlich ergrünten Knollen und
    9. Ziffer 9
      frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs, Kindelbildung usw.).
  2. Absatz 2,Die Packstücke müssen frei sein von fremden Bestandteilen, wie Erde, Sand oder losen Keimen.
  3. Absatz 3,Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.
  4. Absatz 4,Kartoffeln müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Klasse I:
      Kartoffeln dieser Klasse müssen sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler
      1. Litera a
        leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;
      2. Litera b
        leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können,
      3. Litera c
        Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und
      4. Litera d
        Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.
    2. Ziffer 2
      Klasse II:
      Kartoffeln dieser Klasse müssen ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben.
      Zulässig sind jedoch folgende Fehler:
      1. Litera a
        leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann,
      2. Litera b
        Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;
      3. Litera c
        Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und
      4. Litera d
        geringfügige Einbußen der Festigkeit.

Schlagworte

Naßfäule, Braunfäule, Hitzeschaden, Hohlherzigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10010790

Dokumentnummer

NOR40091190