Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1994Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 3 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 5, Toleranzen, hinsichtlich Ziffer eins und 3 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
Qualitätstoleranzen:
Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der Klasse I und 15% in der Klasse II nicht übersteigen.Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht entsprechen, darf 10% in der Klasse römisch eins und 15% in der Klasse römisch zwei nicht übersteigen.
Der Anteil an naßfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der Klasse I und 2% in der Klasse II nicht übersteigen.Der Anteil an naßfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, 1% in der Klasse römisch eins und 2% in der Klasse römisch zwei nicht übersteigen.
In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 3 Abs. 2 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.
Sortentoleranzen:
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.
Größentoleranzen:
Innerhalb einer Größensortierung der Klasse I darf der Anteil an abweichenden Knollen 4% nicht übersteigen. Bei Kartoffeln der Klasse II dürfen höchstens 6% Knollen unter der Mindestgröße liegen.Innerhalb einer Größensortierung der Klasse römisch eins darf der Anteil an abweichenden Knollen 4% nicht übersteigen. Bei Kartoffeln der Klasse römisch zwei dürfen höchstens 6% Knollen unter der Mindestgröße liegen.
Dokumentnummer
NOR12136976
Alte Dokumentnummer
N8199432881J