Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1994 bis 01.10.2007 — BGBl. Nr. 76/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502.10.200731.03.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 501.03.199401.10.2007 BGBl. Nr. 76/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 76/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5, Toleranzen, hinsichtlich Ziffer eins und 3 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Qualitätstoleranzen:
    1. Litera a
      Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht entsprechen, darf 10% in der Klasse römisch eins und 15% in der Klasse römisch zwei nicht übersteigen.
    2. Litera b
      Der Anteil an naßfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, 1% in der Klasse römisch eins und 2% in der Klasse römisch zwei nicht übersteigen.
    3. Litera c
      In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß Litera a, die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Sortentoleranzen:
    Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.
  3. Ziffer 3
    Größentoleranzen:
    Innerhalb einer Größensortierung der Klasse römisch eins darf der Anteil an abweichenden Knollen 4% nicht übersteigen. Bei Kartoffeln der Klasse römisch zwei dürfen höchstens 6% Knollen unter der Mindestgröße liegen.

Schlagworte

Frostschaden

Gesetzesnummer

10010790

Dokumentnummer

NOR12136976

Alte Dokumentnummer

N8199432881J