Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/1997Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 8. (1) Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit ist das Kontrollorgan ermächtigt, sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle als auch bei der Inlandskontrolle, Proben zu Untersuchungszwecken gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.Paragraph 8, (1) Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit ist das Kontrollorgan ermächtigt, sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle als auch bei der Inlandskontrolle, Proben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 23, des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Der zu überprüfenden Partie sind mindestens 40 Knollen zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien oder dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungsanstalt hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(4)Absatz 4,Wurden anläßlich der Ein- oder Ausfuhrkontrolle Proben entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung das Ergebnis der amtlichen Untersuchung abzuwarten. Das Untersuchungsergebnis ist binnen 24 Stunden ab Entnahme der Probe vorzulegen.
Schlagworte
Einfuhrkontrolle
Dokumentnummer
NOR12141292
Alte Dokumentnummer
N8199748566L