Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
02.10.2007 bis 31.03.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 802.10.200731.03.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 806.09.200301.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 404/2003
§ 829.08.199705.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 240/1997
§ 801.03.199428.08.1997 BGBl. Nr. 76/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit ist das Kontrollorgan ermächtigt, sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle als auch bei der Inlandskontrolle, Proben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 23, des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Der zu überprüfenden Partie sind mindestens 40 Knollen zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese durchzuführen und das Ergebnis jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
  4. Absatz 4,Wurden anläßlich der Ein- oder Ausfuhrkontrolle Proben entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung das Ergebnis der amtlichen Untersuchung abzuwarten. Das Untersuchungsergebnis ist binnen 24 Stunden ab Entnahme der Probe vorzulegen.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10010790

Dokumentnummer

NOR40091195