Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Institute zur Chargenprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/1999Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3. Stellt eines der in der Anlage genannten Institute gemäß den von ihnen für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, daß die Charge einer Arzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Institutes gemäß § 1 gleichzuhalten. Paragraph 3, Stellt eines der in der Anlage genannten Institute gemäß den von ihnen für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, daß die Charge einer Arzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Institutes gemäß Paragraph eins, gleichzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12136988
Alte Dokumentnummer
N8199433064J