Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiefgefrorene Lebensmittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1994Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
einem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (≤ -18 ºC) gehalten wird, und
mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.
(3)Absatz 3,Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR12137174
Alte Dokumentnummer
N8199434163J