Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.03.1994 — BGBl. Nr. 201/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.03.1994 BGBl. Nr. 201/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiefgefrorene Lebensmittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.03.1994BGBl. Nr. 201/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Tiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:
    1. Litera a
      die handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
    2. Litera b
      zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage;
    3. Litera c
      den deutlich lesbaren und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“.
  2. Absatz 2,Tiefgefrorene Lebensmittel, die weder für den Letztverbraucher noch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, müssen lediglich folgende Angaben auf der Umhüllung, den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem damit verbundenen Etikett aufweisen:
    1. Litera a
      die handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
    2. Litera b
      die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
    3. Litera c
      eine Angabe, die die Feststellung des Loses (der Charge) ermöglicht;
    4. Litera d
      Name oder Firma (Firmenschlagwort) und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers.
  3. Absatz 3,Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Absatz eins, Litera a, b und Absatz 2, Litera a, vorgesehenen Angaben aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010794

Dokumentnummer

NOR12137179

Alte Dokumentnummer

N8199434168J