Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/1999Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Meldepflicht
§ 1. (1) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jene sehr giftigen und giftigen Zubereitungen, die auch zur Abgabe an nicht-gewerbliche Letztverbraucher bestimmt sind, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen zu melden.Paragraph eins, (1) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jene sehr giftigen und giftigen Zubereitungen, die auch zur Abgabe an nicht-gewerbliche Letztverbraucher bestimmt sind, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 1. Februar 1990 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 6 des Formblattes vorzulegen sind.Die Meldung hat auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 6 des Formblattes vorzulegen sind.
Dokumentnummer
NOR12137181
Alte Dokumentnummer
N8199434191J