Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/1999Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß § 1 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer (§ 4) unverzüglich zu melden.Paragraph 3, (1) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß Paragraph eins, Absatz 3, anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer (Paragraph 4,) unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Die Änderungsmeldung hat auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.Die Änderungsmeldung hat auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12137183
Alte Dokumentnummer
N8199434193J