Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.05.1994 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 204/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.05.199430.04.1999 BGBl. Nr. 204/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftinformations-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1994BGBl. Nr. 204/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

Paragraph 5, (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch ein Gift im Sinne des Paragraph 22, ChemG verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen. Dies gilt auch für Betriebsärzte und Leiter von sonstigen arbeitsmedizinischen Einrichtungen.

  1. Absatz 2,Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Sie hat
    1. Ziffer eins
      bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,
    2. Ziffer 2
      bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
    3. Ziffer 3
      sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
    unverzüglich zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Mitteilungen gemäß Absatz eins, gelten auch als Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Produktsicherheitsgesetzes.

Gesetzesnummer

10010795

Dokumentnummer

NOR12137185

Alte Dokumentnummer

N8199434195J