Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/1999Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
§ 5. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch ein Gift im Sinne des § 22 ChemG verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen. Dies gilt auch für Betriebsärzte und Leiter von sonstigen arbeitsmedizinischen Einrichtungen.Paragraph 5, (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch ein Gift im Sinne des Paragraph 22, ChemG verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen. Dies gilt auch für Betriebsärzte und Leiter von sonstigen arbeitsmedizinischen Einrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Sie hat
bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
unverzüglich zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Mitteilungen gemäß Abs. 1 gelten auch als Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes.Mitteilungen gemäß Absatz eins, gelten auch als Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Produktsicherheitsgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12137185
Alte Dokumentnummer
N8199434195J