Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/1999Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Formblätter - Vertraulichkeit
§ 6. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sind beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kostenlos erhältlich.Paragraph 6, (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) sind beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kostenlos erhältlich.
(2)Absatz 2,In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(3)Absatz 3,In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltene, personenbezogene Daten dürfen nur in den Fällen des § 42 Abs. 3 ChemG weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten an die Vergiftungsinformationszentrale gilt als Weitergabe an Ärzte zur Ausübung der Heilkunde (§ 42 Abs. 3 Z 3 ChemG).In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) enthaltene, personenbezogene Daten dürfen nur in den Fällen des Paragraph 42, Absatz 3, ChemG weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten an die Vergiftungsinformationszentrale gilt als Weitergabe an Ärzte zur Ausübung der Heilkunde (Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3, ChemG).
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12137186
Alte Dokumentnummer
N8199434196J