Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 111.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 105.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

ANÄSTHESIOLOGIE UND INTENSIVMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfaßt die allgemeine und regionale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung und Intensivtherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden fachlich verantwortlichen Ärzten.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Fünf Jahre einschließlich eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin;
2.2. sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Unfallchirurgie, Herzchirurgie oder Thoraxchirurgie anzurechnen ist.
  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Anästhesiologie und Intensivmedizin mit besonderer Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pharmakologie, Physik und Physiologie;
  2. Ziffer 2
    Narkosen und Regionalanästhesien in der allgemeinen Chirurgie;
  3. Ziffer 3
    Narkosen und Regionalanästhesien bei Säuglingen und Kindern bis zum 5. Lebensjahr;
  4. Ziffer 4
    Narkosen und Regionalanästhesien bei Eingriffen in Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Orthopädie und Urologie einschließlich der verschiedenen Techniken der Eigenblutrücktransfusion;
  5. Ziffer 5
    Narkosen und Regionalanästhesien bei großen thorakalen Eingriffen;
  6. Ziffer 6
    Reanimation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-Basen-, des Elektrolyt- und des Wasserhaushaltes;
  7. Ziffer 7
    Notfallmedizin;
  8. Ziffer 8
    Intensivmedizin im Rahmen der perioperativen anästhesiologischen Betreuung von Patienten im Schockraum, in der Notfallaufnahme, im Aufwachraum und in der Intensivstation;
  9. Ziffer 9
    Intensivmedizin in der posttraumatischen, präoperativen, intraoperativen und postoperativen Phase;
  10. Ziffer 10
    Überwachung und Therapie bei Patienten mit schwerstgestörten Vitalfunktionen, langfristige Unterstützung und Ersatz von lebenswichtigen Organfunktionen;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Organisation interdisziplinärer Intensivstationen;
  12. Ziffer 12
    Infusionstherapie und parenterale Ernährung;
  13. Ziffer 13
    Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  14. Ziffer 14
    Schmerztherapie;
  15. Ziffer 15
    kontrollierte Hypothermie;
  16. Ziffer 16
    Lungenfunktionsdiagnostik;
  17. Ziffer 17
    Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse über Anästhesiezubehör und -gerätekunde einschließlich Wartung, Desinfektion und Sterilisation;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  21. Ziffer 21
    Kenntnisse der Geriatrie;
  22. Ziffer 22
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  23. Ziffer 23
    Dokumentation;
  24. Ziffer 24
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  25. Ziffer 25
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der biometrischen Methoden;
  5. Ziffer 5
    tierexperimentelle Untersuchungsmethodik:
  6. Ziffer 6
    tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;
  7. Ziffer 7
    Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Isotopentechnik;
  12. Ziffer 12
    erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;
  13. Ziffer 13
    Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;
  14. Ziffer 14
    Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;
  15. Ziffer 15
    Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;
  16. Ziffer 16
    Arzneimittelbestimmung und deren Methoden im Blut, Harn und allenfalls im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;
  17. Ziffer 17
    spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;
  18. Ziffer 18
    Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;
  19. Ziffer 19
    Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;
  20. Ziffer 20
    klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;
  21. Ziffer 21
    Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;
  22. Ziffer 22
    Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;
  24. Ziffer 24
    Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;
  25. Ziffer 25
    Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;
  26. Ziffer 26
    Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;
  27. Ziffer 27
    Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142897

Alte Dokumentnummer

N8199855802L