Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
Anlage 10
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HAUT- UND GESCHLECHTSKRANKHEITEN
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen der Haut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, von Geschlechtskrankheiten, der chronischen Veneninsuffizienz und peripheren Angiopathien.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie anzurechnen ist;
2.2. neun Monate Chirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie, Plastische Chirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist.
Wahlnebenfächer:
Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer.Drei Monate in einem der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
Kenntnisse auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Dermatohistopathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;
Kenntnisse der Hygiene und Mikrobiologie;
Allergologie und Immundermatologie;
apparative Diagnoseverfahren nach dem Stand des Fachwissens;
Bestrahlungstherapie mit lang- und kurzwelligen und kohärenten Strahlen einschließlich dermatologischer Röntgentherapie sowie Strahlenschutz und Dosimetrie;
Kenntnisse in physikalischer Therapie;
lokale und systemische Pharmakotherapie;
Dermatochirurgie, einschließlich Elektrochirurgie, Kryochirurgie, hochtouriges Schleifen;
venerologische Laboratoriumsuntersuchung, Diagnostik und Therapie;
phlebologische Untersuchungstechnik (klinisch und apparativ) und phlebologische Therapie, einschließlich chirurgische Therapie von Varizen sowie periphere Angiologie;
Kenntnisse der Sozialmedizin;
Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
Kenntnisse der Psychosomatik;
Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
Kenntnisse der Geriatrie;
Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Angiologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Angiologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:
Kenntnisse der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie von Gefäßkrankheiten, der Risikofaktoren und der Präventionsmöglichkeiten;
klinische Untersuchung bei einer ausreichenden Anzahl von Gefäßpatienten, klinische Differentialdiagnostik und Differentialtherapie von Gefäßkrankheiten;
Oszillographie, nicht invasive Messung des peripheren Arteriendruckes, bildgebende und hämodynamische Ultraschalluntersuchungen an Arterien und Venen, insbesondere direktionaler Doppler, Duplex-Sonographie und farbcodierte Duplex-Sonographie, Gehprobe auf dem Laufbandergometer, Plethysmographie, Kapillarmikroskopie, direkte dynamische Venendruckmessung, direkte arterielle Druckmessung, Farbstofftest bei Lymphödem, Viskosimetrie, transkutane
O tief 2-Druckmessung, spezielle Mikrozirkulationsuntersuchungen;
Kenntnisse über gefäßbezogene radiologische Methoden wie digitale und konventionelle Angiographien, Phlebographien, Lymphographien, Computertomographien, Kernspintomographien, gefäßbezogene nuklearmedizinische Methoden;
Antikoagulation, Thrombozytenaggregationshemmung, vasoaktive Medikation, intraarterielle Infusionen, Thrombolysetherapie, konservative Behandlung und Lokaltherapie arteriell, venös und neurotrophisch bedingter Substanzdefekte und Nekrosen sowie der chronischen Veneninsuffizienz, Kompressionstherapie und Bestrumpfung, Sklerotherapie von Varizen, Therapie der Varikophlebitis, konservative Behandlung des primären, sekundären und lokalen Lymphödems;
Kenntnisse der Indikation, Überwachung und Verlaufskontrolle folgender Behandlungen: physiotherapeutische Maßnahmen bei Gefäßkrankheiten, perkutane transluminale Kathetertherapien, rekonstruktive Gefäßchirurgie, Sympathektomie, Sympatikolyse, Amputationen sowie Phlebochirurgie des oberflächlichen und tiefen Systems.
E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:
Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.