Rechtstracker.at

Anl. 12

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1211.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 1205.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 12

                                                        -------------

HYGIENE UND MIKROBIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie umfaßt die Erkennung und Beurteilung belebter und unbelebter, den menschlichen Körper beeinträchtigender Noxen und der dadurch bedingten Erkrankungen, sowie die Maßnahmen zu deren Bekämpfung und Vermeidung, weiters die Erarbeitung von wissenschaftlichen Grundlagen für Regeln und Normen für die Gesunderhaltung der Bevölkerung.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene und Mikrobiologie mit Berücksichtigung der klinischen Infektologie, Präventiv-, Arbeits- und Umweltmedizin;
  2. Ziffer 2
    Krankenhaushygiene;
  3. Ziffer 3
    Epidemiologie infektiöser und nichtinfektiöser Erkrankungen;
  4. Ziffer 4
    Erfassung chemischer, toxischer, physikalischer und psychosozialer Umwelteinflüsse und deren gesundheitliche Auswirkungen;
  5. Ziffer 5
    mikrobiologische (Bakteriologie, Mykologie), parasitologische, virologische und serologische Untersuchungen;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse in Verfahren der klinischen Infektionsdiagnostik;
  7. Ziffer 7
    Resistenzprüfung von Mikroorganismen und Aktivitätsbestimmungen von antimikrobiellen Substanzen in Körperflüssigkeiten;
  8. Ziffer 8
    antiinfektiöse Chemotherapie und andere Verfahren der Infektionsbehandlung, einschließlich fachärztlicher Beratung;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse spezieller Untersuchungsverfahren der Immunologie und Serologie und Molekularbiologie;
  10. Ziffer 10
    Verfahren der arbeits- und sozialmedizinischen Untersuchungen und Beurteilung;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse spezifischer Prophylaxe von Infektionen sowie Tropen- und Reisemedizin;
  12. Ziffer 12
    Desinfektion, Sterilisation und Asepsis;
  13. Ziffer 13
    hygienisch-mikrobiologische Beurteilung pharmazeutischer und medizintechnischer Produkte;
  14. Ziffer 14
    Wasser-, Lebensmittel- und Umwelthygiene sowie hygienische Beratung bei Bauvorhaben;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der Geriatrie;
  18. Ziffer 18
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  19. Ziffer 19
    Dokumentation;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  21. Ziffer 21
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Tropenmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Spezifischen Prophylaxe und Tropenhygiene;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Tropenkrankheiten, anderer Infektionskrankheiten und ihrer differentialdiagnostischen Einordnung;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Infektionsepidemiologie, eingeschlossen umwelthygienische und sozialmedizinische Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten für Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse allgemeiner und spezifischer Prophylaxe der Infektionskrankheiten, insbesondere Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;
  6. Ziffer 6
    Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse mikrobiologischer Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;
  8. Ziffer 8
    Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse serologischer Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;
  10. Ziffer 10
    fachspezifische Dokumentation;
  11. Ziffer 11
    Begutachtungen, insbesondere Tropentauglichkeits- und Tropenrückkehruntersuchungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142908

Alte Dokumentnummer

N8199855813L