Rechtstracker.at

Anl. 13

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1311.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 1305.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 13

                                                        -------------

IMMUNOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Immunologie umfaßt die Erforschung der natürlichen Abwehrsysteme des Menschen, die Anwendung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der damit erhobenen Befunde und die immunologische Beratung für die in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte, die Durchführung immunologischer Analyseverfahren sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, 9, 10, 14 und 16 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 12, 20, 27, 30, 31, 32 und 40 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Immunologie mit besonderer Berücksichtigung der immunologischen Diagnose und der Prophylaxe- und Therapieverfahren;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der medizinischen Chemie und Molekularbiologie, Mikrobiologie, Pathologie und Pharmakologie;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der praktisch angewandten und experimentellen Immunologie mit besonderer Berücksichtigung der Anwendung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Methoden für die Erklärung immunologischer Grundlagen von Erkrankungen, ihrer Diagnostik und der Verlaufsbeobachtung;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse immunologischer Meßmethoden zur Bestimmung und Charakterisierung von Antikörpern im Serum, anderen Körperflüssigkeiten und Geweben;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Methoden zum Nachweis und zur Charakterisierung von Antigenen und Allergenen und deren kodierender Elemente
    (DNS, RNS);
  6. Ziffer 6
    Analyse der Zellsysteme der Körperabwehr und der auf das Immunsystem regulatorisch einwirkenden Cytokine;
  7. Ziffer 7
    immunhistologische und immunzytologische Untersuchungsverfahren;
  8. Ziffer 8
    Präparation und Prüfung von Sera, Antikörpern, Antigenen und Allergenen, Zellen, Cytokinen und Testreagentien zur Anwendung in der immunologischen Forschung, Diagnostik und Therapie;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse hinsichtlich gentechnologischer Verfahren;
  10. Ziffer 10
    tierexperimentelle Forschungstechniken;
  11. Ziffer 11
    Laborarbeiten mit radioaktiven Isotopen;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der Geriatrie;
  14. Ziffer 14
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  15. Ziffer 15
    Dokumentation;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  17. Ziffer 17
    Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142909

Alte Dokumentnummer

N8199855814L