Rechtstracker.at

Anl. 14

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1411.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 1405.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 14

                                                        -------------

INNERE MEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Innere Medizin umfaßt die Prävention, die Erkennung und nichtchirurgische Behandlung der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen einschließlich der Intensivmedizin, der Prophylaxe und Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Fünf Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Keine.
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Innere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Anamneseerhebung und Exploration, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie, Physiologie, Pharmakologie;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse in Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämato-Onkologie, Humangenetik, Internistischer Sportheilkunde, Kardiologie, klinischer Pharmakologie, Nephrologie, Nuklearmedizin, Rheumatologie sowie Tropenmedizin;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Lungenkrankheiten;
  4. Ziffer 4
    Infektionskrankheiten;
  5. Ziffer 5
    Punktionen, insbesondere Pleura-, Aszites-, Knochenmark-, Gefäß-, Lumbalpunktionen;
  6. Ziffer 6
    Endoskopien;
  7. Ziffer 7
    fachspezifische Laboruntersuchungen;
  8. Ziffer 8
    Sonographie;
  9. Ziffer 9
    Ergometrie;
  10. Ziffer 10
    Strahlenschutz;
  11. Ziffer 11
    Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Substanzen;
  12. Ziffer 12
    Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  13. Ziffer 13
    interne Therapie und Diätetik;
  14. Ziffer 14
    Intensivbehandlung, Reanimation, Schocktherapie, Notfallmedizin;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der Genetik erblicher Erkrankungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin;
  16. Ziffer 16
    Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Geriatrie;
  20. Ziffer 20
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  21. Ziffer 21
    Dokumentation;
  22. Ziffer 22
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  23. Ziffer 23
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Angiologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Angiologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie von Gefäßkrankheiten, der Risikofaktoren und der Präventionsmöglichkeiten;
  2. Ziffer 2
    klinische Untersuchung bei einer ausreichenden Anzahl von Gefäßpatienten, klinische Differentialdiagnostik und Differentialtherapie von Gefäßkrankheiten;
  3. Ziffer 3
    Oszillographie, nicht invasive Messung des peripheren Arteriendruckes, bildgebende und hämodynamische Ultraschalluntersuchungen an Arterien und Venen, insbesondere direktionaler Doppler, Duplex-Sonographie und farbcodierte Duplex-Sonographie, Gehprobe auf dem Laufbandergometer, Plethysmographie, Kapillarmikroskopie, direkte dynamische Venendruckmessung, direkte arterielle Druckmessung, Farbstofftest bei Lymphödem, Viskosimetrie, transkutane O2-Druckmessung, spezielle Mikrozirkulationsuntersuchungen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse über gefäßbezogene radiologische Methoden wie digitale und konventionelle Angiographien, Phlebographien, Lymphographien, Computertomographien, Kernspintomographien, gefäßbezogene nuklearmedizinische Methoden;
  5. Ziffer 5
    Antikoagulation, Thrombozytenaggregationshemmung, vasoaktive Medikation, intraarterielle Infusionen, Thrombolysetherapie, konservative Behandlung und Lokaltherapie arteriell, venös und neurotrophisch bedingter Substanzdefekte und Nekrosen sowie der chronischen Veneninsuffizienz, Kompressionstherapie und Bestrumpfung, Sklerotherapie von Varizen, Therapie der Varikophlebitis, konservative Behandlung des primären, sekundären und lokalen Lymphödems;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Indikation, Überwachung und Verlaufskontrolle folgender Behandlungen: physiotherapeutische Maßnahmen bei Gefäßkrankheiten, perkutane transluminale Kathetertherapien, rekonstruktive Gefäßchirurgie und Sympathektomie bzw. Sympatikolyse, Amputationen, Phlebochirurgie des oberflächlichen und tiefen Systems.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Pathophysiologie von Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, von Hyperlipoidämien, von Hyperurikämie und von endokrinen Erkrankungen;
  2. Ziffer 2
    klinische Untersuchung von Typ 1 und Typ 2 Diabetikern mit und ohne diabetischem Spätsyndrom, insbesondere Mikro- und Makroangiopathie, Neuropathie;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der metabolischen Situation bei Patienten mit diabetischen Stoffwechselentgleisungen, Differentialdiagnostik von Hyperlipoidämien mit Hilfe spezieller Untersuchungsverfahren;
  4. Ziffer 4
    Differentialtherapie des Diabetes mellitus, der Diabeteseinstellung mit Insulin unter Anwendung verschiedener Strategien der Insulintherapie, Führung des Diabetes mellitus in speziellen Situationen, insbesondere Comata, Operationen und Partus, Differentialtherapie der Hyperlipoidämien;
  5. Ziffer 5
    Berechnung der Zusammensetzung der Nahrung und der Lebensmittel und der Möglichkeiten, diese qualitativ und quantitativ bei Adipositas, Diabetes mellitus und Hyperlipoidämien abzuändern (Ernährungstherapie);
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Verwendung von Sonderformen der Ernährung sowie von Strategien in der Präventivmedizin durch Ernährungsmodifikation;
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, Punkt 7 fehlt);
  8. Ziffer 8
    Diagnostik und Therapie endokriner Erkrankungen;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Schilddrüsenerkrankungen;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse über Ursachen und Therapie der Osteoporose und der metabolischen Knochenerkrankungen;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse über endokrine Fertilitätsstörungen des Mannes;
  12. Ziffer 12
    sekundäre Formen der Hypertonie sowie deren Diagnostik und Behandlung;
  13. Ziffer 13
    Interpretation spezieller radiologischer und isotopenmedizinischer Methoden aus dem angestrebten Fachgebiet;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse über die Diagnostik angeborener Stoffwechselstörungen;
  15. Ziffer 15
    Hormonanalytik;
  16. Ziffer 16
    Ursachen und Therapie von Lipidstoffwechselstörungen.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Gastroenterologie und Hepatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie;
  2. Ziffer 2
    Diagnostik und Therapie gastroenterologischer und hepatologischer Erkrankungen;
  3. Ziffer 3
    Interpretation von röntgen- und nuklearmedizinischen Befunden aus dem Fachgebiet;
  4. Ziffer 4
    Interpretation der Ergebnisse von Laboruntersuchungen chemischer, bakteriologischer, virologischer und immunologischer Art sowie parasitologischer Befunde;
  5. Ziffer 5
    Interpretation histologischer Befunde im Bereiche gastroenterologischer und hepatologischer Erkrankungen sowie bei malignen Tumoren;
  6. Ziffer 6
    funktionsdiagnostische Untersuchungen der Verdauungsorgane, insbesondere Magensekretionsanalyse, Pankreasfunktionsdiagnostik, Leberfunktionsdiagnostik, Dünndarmfunktionsdiagnostik, Dickdarmfunktionsdiagnostik, manometrische Untersuchungen am Verdauungstrakt sowie intestinale Intubationstechniken;
  7. Ziffer 7
    gastrointestinale Endoskopie;
  8. Ziffer 8
    therapeutische endoskopische Verfahren, einschließlich Polypektomie blutstillender Maßnahmen, Papillotomie und Dilatationsverfahren;
  9. Ziffer 9
    Sonographie des Abdomens und der interventionellen gastroenterologischen Sonographie;
  10. Ziffer 10
    Leberbiopsien und Biopsien aus anderen Abschnitten des Gastrointestinaltraktes;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Indikation und prognostischen Beurteilung von operativen Behandlungen im Bereiche des Verdauungstraktes, seiner Anhangdrüsen sowie der Therapie postoperativer Zustände;
  12. Ziffer 12
    Durchführung von Chemotherapieschemata bei malignen Erkrankungen des Verdauungstraktes und bei malignen Erkrankungen mit sekundären Veränderungen am Verdauungstrakt;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der Indikation und prognostischen Beurteilung einer Strahlentherapie bei oben genannten malignen Erkrankungen;
  14. Ziffer 14
    Therapie aller gastroenterologisch-hepatologischen Erkrankungen;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der Diätetik und ihrer Anwendung bei Erkrankungen des Verdauungstraktes;
  16. Ziffer 16
    psychosomatische Erkrankungen mit Manifestation am Gastrointestinaltrakt;
  17. Ziffer 17
    künstliche enterale und parenterale Ernährung;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse der interventionellen Radiologie des Verdauungstraktes einschließlich radiologisch oder sonographisch gezielter Biopsietechniken und Drainageverfahren;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Diagnostik und Therapie proktologischer Erkrankungen.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Hämato-Onkologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf den Gebieten Bluttransfusionswesen, Gerinnungslabor, experimentelle Hämatologie oder Immunologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

  1. Ziffer eins
    Untersuchungsverfahren zur Erfassung der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Blutes, insbesondere die Auswertung von Blut- und Knochenmarksausstrichen einschließlich Zytochemie sowie der immunologischen Typisierung von Blutzellen;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse spezieller radiologischer und nuklearmedizinischer sowie anderer bildgebender Verfahren in der Hämato-Onkologie;
  3. Ziffer 3
    invasive Methoden wie Knochenmarkspunktionen, Knochenmarkbiopsien, Liquor- Pleura- und Aszitespunktionen sowie Lymphknotenpunktionen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der Epidemiologie, Prävention, Diagnostik und Prognose hämato-onkologischer Erkrankungen;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Immunologie und Serologie, soweit sie die fachspezifische Diagnostik betreffen;
  6. Ziffer 6
    Interpretation von Gerinnungsbefunden;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse der Genetik erblicher hämatologischer und hämostaseologischer Erkrankungen sowie der Tumorgenetik;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse der Wirkungsweise und Nebenwirkungen therapeutischer Substanzen wie Zytostatika, Hormonpräparate sowie immunologischer Behandlungsverfahren und Immunmodulatoren, Lymphokine und Wachstumsfaktoren;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der Sicherheitsmaßnahmen und Abwendung von Nebenwirkungen sowie Komplikationen beim Umgang mit zytostatischen Substanzen;
  10. Ziffer 10
    Beherrschung akut lebensbedrohlicher Zustände auf dem Gebiet der Hämato-Onkologie, insbesondere nach Zytostatikaverabreichung;
  11. Ziffer 11
    Behandlung hämorrhagischer Diathesen und thromboembolischer Komplikationen sowie anderer Gerinnungsstörungen;
  12. Ziffer 12
    allogene und autologe Knochenmarkstransplantation;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der Indikationsstellung zu chirurgischen und strahlentherapeutischen Behandlungsmethoden;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der Transfusionsmedizin, insbesondere Blutersatztherapie;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der Schmerztherapie;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse psychosozialer Betreuung von Patienten mit hämato-onkologischen Erkrankungen.

H. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. Ziffer 2
    genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. Ziffer 3
    Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. Ziffer 4
    prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

römisch eins. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    Reanimation und Schocktherapie;
  2. Ziffer 2
    Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;
  3. Ziffer 3
    Analgesie und Sedierung;
  4. Ziffer 4
    Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;
  5. Ziffer 5
    Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  6. Ziffer 6
    Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;
  7. Ziffer 7
    Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;
  8. Ziffer 8
    Echokardiographie;
  9. Ziffer 9
    Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;
  10. Ziffer 10
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;
  11. Ziffer 11
    klinischer Toxokologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;
  12. Ziffer 12
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;
  13. Ziffer 13
    Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;
  14. Ziffer 14
    Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;
  15. Ziffer 15
    Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;
  16. Ziffer 16
    Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

J. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Internistische Sportheilkunde erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten Medizinische Leistungsphysiologie, drei Monaten Sportorthopädie oder Sporttraumatologie und drei Monaten Physikalische Sportheilkunde anrechenbar sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der allgemeinen biologischen Grundlagen von Leistung und Training (Streßtheorie), sowie der medizinischen Aspekte des Streßmanagements;
  2. Ziffer 2
    durch Belastung und Training ausgelöste Abweichungen an Organen, Organ- und Stoffwechselfunktionen und entsprechende klinische Befunde, Unterscheidung von leistungs- und trainingsbedingten Abweichungen von der Norm von pathologischen Zuständen;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der allgemeinen Grundsätze des Trainings, insbesondere systematische Steigerung, Angemessenheit, zyklinische Gestaltung, Ganzjährigkeit usw.;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der Grundlagen des Trainings der motorischen Grundeigenschaft Ausdauer, Formen der Ausdauer, Meßmethoden der Ausdauer insbesondere Leistungsdiagnostik, Labor- und Feldtests, Trainingsmethoden der Ausdauer usw.;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Grundlagen des Trainings der motorischen Grundeigenschaft Kraft zB Formen der Kraft, Meßmethoden der Kraft, insbesondere Leistungsdiagnostik und Muskelfunktionstests, Trainingsmethoden der Kraft usw.;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse über die Entwicklung der motorischen Grundeigenschaften Schnelligkeit, Flexibilität und Koordination;
  7. Ziffer 7
    Ernährungslehre mit besonderer Berücksichtigung von Leistung und Training, Diätberatung im Zusammenhang mit Leistung und Training;
  8. Ziffer 8
    Kenntnis der regenerativen Maßnahmen nach körperlichen Belastungen;
  9. Ziffer 9
    Kenntnis des leistungsmedizinischen Beanspruchungsprofiles aller Sportarten;
  10. Ziffer 10
    Erstellung von integrativen Trainingsplänen und -programmen bis hin zur mehrjährigen leistungssportlichen Trainingsplanung sowie zur Entwicklung der motorischen Grundeigenschaften einschließlich des leistungsmedizinischen Test-, Kontroll- und Beratungssystems;
  11. Ziffer 11
    Kenntnis aller jeweils relevanten leistungsdiagnostischen Verfahren;
  12. Ziffer 12
    konkrete, individuelle Trainingsberatung im Bereich des Leistungs- und Hochleistungssports, des Breiten-, Freizeit- und präventiven Gesundheitssports, zur Beratung von Sporttreibenden mit erhöhtem Risiko auf Grund von Alter und/oder chronischer Erkrankungen, zur Anwendung von Training als therapeutisches Mittel im Bereich der Rehabilitation und des Langzeitmanagements chronischer interner Erkrankungen.

K. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kardiologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet Kardiologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

  1. Ziffer eins
    klinische Untersuchung kardiologischer Patienten;
  2. Ziffer 2
    Elektrokardiogramme, Ergometrien, Echokardiogramme und Herzzeitvolumensbestimmungen und Coronarangiographien;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse auf dem Gebiet des Thoraxröntgen;
  4. Ziffer 4
    Punktionen großer Körpervenen und -arterien, Tätigkeit auf einer Intensiv- oder Herzüberwachungsstation, Legen von Kathetern zur Druckmessung und Schrittmachersonden, Durchführung von Kardioversionen (intrakardial und transthorakal) sowie Pericardpunktionen;
  5. Ziffer 5
    Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation;
  6. Ziffer 6
    kardiologisch-isotopenmedizinische Untersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse der meßtechnischen Kontrolle von Schrittmacherpatienten;
  8. Ziffer 8
    Sonographie;
  9. Ziffer 9
    Auswertung und Beurteilung von Langzeit-Elektrokardiogrammen;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse in der Therapie psychosomatischer Erkrankungen mit Manifestation im Kardiologiebereich.

L. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der biometrischen Methoden;
  5. Ziffer 5
    tierexperimentelle Untersuchungsmethodik:
  6. Ziffer 6
    tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;
  7. Ziffer 7
    Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Isotopentechnik;
  12. Ziffer 12
    erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;
  13. Ziffer 13
    Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;
  14. Ziffer 14
    Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;
  15. Ziffer 15
    Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;
  16. Ziffer 16
    Arzneimittelbestimmung und deren Methoden im Blut, Harn und allenfalls im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;
  17. Ziffer 17
    spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;
  18. Ziffer 18
    Erlernung der Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;
  19. Ziffer 19
    Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;
  20. Ziffer 20
    klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;
  21. Ziffer 21
    Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;
  22. Ziffer 22
    Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;
  24. Ziffer 24
    Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;
  25. Ziffer 25
    Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;
  26. Ziffer 26
    Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;
  27. Ziffer 27
    Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

M. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nephrologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Nephrologie oder von höchstens sechs Monaten auf dem Gebiet der Urologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:

  1. Ziffer eins
    klinische Untersuchung nephrologischer Patienten;
  2. Ziffer 2
    harndiagnostische Maßnahmen und Clearanceverfahren;
  3. Ziffer 3
    Bestimmung und Beurteilung der Funktionsdaten des Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushaltes;
  4. Ziffer 4
    Indikation und Beurteilung bildgebender Verfahren hinsichtlich der Nieren, Nierengefäße und ableitenden Harnwege, isotopenmedizinische oder computertomographische Befunde;
  5. Ziffer 5
    Sonographie und fachspezifische invasive Diagnostik;
  6. Ziffer 6
    Blutentgiftungsverfahren sowie Punktion großer Blutgefäße.

N. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    mathematische, statistische, physikalische, chemische, radiopharmakologische und strahlenbiologische Grundlagen, pathophysiologische und radiologische Grundlagen, klinische Anwendung und Indikation nuklearmedizinischer Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung einer möglichst geringen Strahlenbelastung des Patienten bei optimalem Informationsgewinn, Strahlenschutz;
  2. Ziffer 2
    szintigraphische Diagnostik von Organen, Organsystemen und Tumoren;
  3. Ziffer 3
    nuklearmedizinische in-vivo-Untersuchungen statische und kinetischer Art, insbesondere Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Gynäkologie, Hämatologie, Kardiologie, Nephrologie, Neurologie, Osteologie;
  4. Ziffer 4
    in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen, die auch den Komplex der auf kompetitiver Eiweißbindung und radioimmunologischer Methodik beruhenden Untersuchungen umfassen;
  5. Ziffer 5
    Therapie mit offenen Radionukliden.

O. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie absolviert worden und somit anzurechnen ist und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie, der Physikalischen Medizin und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

  1. Ziffer eins
    klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;
  3. Ziffer 3
    Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;
  4. Ziffer 4
    Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;
  7. Ziffer 7
    Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;
  11. Ziffer 11
    medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse orthopädisch-konservativer und -operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

P. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Tropenmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Spezifischen Prophylaxe und Tropenhygiene;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Tropenkrankheiten, anderer Infektionskrankheiten und ihrer differentialdiagnostischen Einordnung;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Infektionsepidemiologie, eingeschlossen umwelthygienische und sozialmedizinische Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten für Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse allgemeiner und spezifischer Prophylaxe der Infektionskrankheiten, insbesondere Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;
  6. Ziffer 6
    Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse mikrobiologischer Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;
  8. Ziffer 8
    Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse serologischer Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;
  10. Ziffer 10
    fachspezifische Dokumentation;
  11. Ziffer 11
    Begutachtungen, insbesondere Tropentauglichkeits- und Tropenrückkehruntersuchungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142910

Alte Dokumentnummer

N8199855815L