Rechtstracker.at

Anl. 19

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1911.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 1905.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 19

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 19

                                                        -------------

MEDIZINISCHE BIOPHYSIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biophysik umfaßt die Erforschung von physikalischen Einflüssen auf den menschlichen Körper, von physikalischen Vorgingen im Körper und Wechselwirkungen zwischen physikalischen Vorgingen und dem Körper soweit sie für diagnostische, bildgebende oder therapeutische Zwecke eingesetzt werden oder ihnen gesundheitsschädigende Bedeutung zukommt sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Einsatz mathematischer und computerunterstützter Verfahren, insbesondere in der Grundlagen- oder angewandten Forschung, sowie Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Biophysik und der Physik mit besonderer Berücksichtigung von schädlichen und von für die Therapie zweckmäßigen Einflüssen auf den menschlichen Körper und von bildgebenden Verfahren;
  2. Ziffer 2
    Technologie und Apparatekunde;
  3. Ziffer 3
    Strahlenbiologie und Strahlenschutz;
  4. Ziffer 4
    biometrische und statistische Verfahren;
  5. Ziffer 5
    Biokybernetik, Informatik und Modellverfahren;
  6. Ziffer 6
    physikalische und biophysikalische Grundlagen der Elektrophysiologie;
  7. Ziffer 7
    physikalische Isolierungs- und Meßmethoden sowie Nachweisverfahren unter Verwendung von Radionukliden;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse biophysikalischer Grundlagen des medizinischen Einsatzes optischer und akustischer Verfahren wie Laser, Ultraschall usw.;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse physikalischer und biophysikalischer Grundlagen der Mechano-, Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapieverfahren;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse physikalischer Faktoren der Unfalls-, Arbeits- und Vorsorgemedizin;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  12. Ziffer 12
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  13. Ziffer 13
    Dokumentation;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  15. Ziffer 15
    Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142915

Alte Dokumentnummer

N8199855820L