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Anl. 21

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2111.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 2105.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 21

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 21

                                                        -------------

MEDIZINISCHE LEISTUNGSPHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach medizinische Leistungsphysiologie umfaßt Kenntnisse über den Einfluß körperlicher Aktivität sowie Bewegungsmangels unter Berücksichtigung der verschiedensten Umweltbedingungen auf die Leistungsfähigkeit des Menschen jeder Altersstufe und Leistungsvoraussetzung und aller dazu notwendigen diagnostischen Prüfverfahren, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit qualitativ und quantitativ festzustellen und deren Ergebnisse im Rahmen der Beratung anwenden zu können sowie die Anwendung dieser Kenntnisse in der Grundlagen- oder angewandten Forschung, der Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie im Behinderten-, Gesundheits-, Leistungs- und Hochleistungssport.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine Ausbildung in Kardiologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist;

2.2. drei Monate Neurologie;

2.3. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.4. drei Monate Physikalische Medizin.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Drei Monate in einem der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung von körperlicher Aktivität bzw. Bewegungsmangel und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen, insbesondere zur Diagnostik und Differientialdiagnostik sowie Kenntnisse der Anatomie, der Pathophysiologie und Pharmakologie;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der praktisch angewandten und experimentellen Physiologie unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsumsatzbedingungen;
  3. Ziffer 3
    Herz-Kreislauf-System und Blut sowie deren spezifische Untersuchungsmethoden wie Ergometrie, Ergospirometrie und andere Belastungsverfahren, Elektrokardiogramm, Untersuchungen des Gasaustausches bei Belastung, Hämodynamik, Gefäßdiagnostik, biochemische Untersuchungsmethoden und deren praxisorientierte Anwendung;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse bildgebender Verfahren;
  5. Ziffer 5
    Sonographie;
  6. Ziffer 6
    Funktion des Atmungssystems und dessen spezifische Untersuchungsmethoden wie Lungenfunktion, Gasaustausch und dessen praxisorientierte Anwendung;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse der Funktion des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und dessen Untersuchungsmethoden wie Elektroenzephalographie, Elektromyographie, Nervenleitgeschwindigkeit, biochemische Untersuchungsmethoden und dessen praxisorientierte Anwendung;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse über Morphologie, Histochemie und Funktion der Skelettmuskulatur und deren Untersuchungsmethoden, morphologische Diagnostik, Muskelfunktionsproben, apparative Diagnostik der Statik und Kinetik des aktiven und passiven Bewegungssystems und deren praxisorientierte Anwendung;
  9. Ziffer 9
    Funktion des endokrinen Systems und dessen Untersuchungsmethoden wie biochemische Untersuchungsmethoden und dessen praxisorientierte Anwendung;
  10. Ziffer 10
    Funktion des Verdauungssystems und der Leber und deren Untersuchungsmethoden wie bildgebende Verfahren, morphologische und biochemische Untersuchungen und deren praxisorientierte Anwendung;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse über Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Stoffwechsels, insbesondere des Protein-, Kohlenhydrat-, Lipid- und Nukleinsäurestoffwechsels und deren praxisorientierte Anwendung;
  12. Ziffer 12
    Stoffwechsel und Ernährung, des Wasser- und Mineralhaushaltes, dessen Untersuchungsmethoden und deren praxisorientierte Anwendung, insbesondere der verschiedenen Substitutionstherapien;
  13. Ziffer 13
    Säure-Basen-Haushalt und Homöostaseregulation, deren Untersuchungsmethoden wie Blutgasanalyse, biochemische Analyse und deren praxisorientierte Anwendung;
  14. Ziffer 14
    medizinische Trainingslehre, Gesetzmäßigkeiten zur Verbesserung der motorischen Grundeigenschaften durch Training und deren individuelle Anwendung bei Gesunden und Kranken unter der Berücksichtigung der Ergebnisse der Leistungsdiagnostik;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse über den Einfluß verschiedener Umweltbedingungen, insbesondere Zyklizität, Höhe, Wärme, Kälte, Wasser, Mikrogravidität, deren Untersuchungsmethoden sowie die praxisorientierte Anwendung;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse über die Zyklizität von Training, Ermüdung, Regeneration und Übertraining sowie Maßnahmen zu deren Untersuchung und deren individuelle Anwendung in der Prävention und Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung der Psychophysiologie;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse im Bereich der Vorsorgemedizin und der Rehabilitation;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse über die unter Ziffer eins bis 16 genannten Gebiete in alters- und geschlechtsspezifischer Differenzierung unter besonderer Berücksichtigung der Gravidität sowie pädiatrischer und geriatrischer Probleme;
  19. Ziffer 19
    Apparatekunde;
  20. Ziffer 20
    Erste Hilfe und Reanimation unter besonderer Berücksichtigung dieser Maßnahmen im Rahmen von Belastungsuntersuchungen;
  21. Ziffer 21
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  22. Ziffer 22
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse der Geriatrie;
  24. Ziffer 24
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  25. Ziffer 25
    Dokumentation;
  26. Ziffer 26
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  27. Ziffer 27
    Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142917

Alte Dokumentnummer

N8199855822L