Rechtstracker.at

Anl. 26

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2611.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 2605.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 26

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 26

                                                        -------------

NEUROLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur (Myopathien und Myositiden).

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurochirurgie oder Psychiatrie anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate Psychiatrie.

  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Aetiologie, Pathogenese, Nosologie, Klassifikation, der Symptomatologie und des Verlaufs von Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Skelettmuskulatur im Kindes-, Adoleszenten- und Erwachsenenalter;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie und Neuropathologie des zentralen, peripheren, vegetativen Nervensystems und der Skelettmuskulatur, der Grundlagen der Neurogenetik, Neuroimmunologie, Neurochemie, Neuropharmakologie und Neurochirurgie;
  3. Ziffer 3
    Methodik und Technik der klinisch-neurologischen Untersuchung und Erstellung eines aussagekräftigen neurologischen Befundes;
  4. Ziffer 4
    Differentialdiagnose neurologischer Krankheitsbilder und Erstellung einer neurologischen Diagnose;
  5. Ziffer 5
    akute und chronische Verläufe von Defektzuständen und neurologischen Notfällen sowie ihrer Folgezustände;
  6. Ziffer 6
    Erstellung eines gezielten Behandlungsplanes, Indikation und Technik neurologischer Behandlungs- und Rehabilitationsverfahren;
  7. Ziffer 7
    Kenntnisse der Prophylaxe neurologischer Erkrankungen;
  8. Ziffer 8
    fachspezifische Punktionsverfahren;
  9. Ziffer 9
    Intensivmedizin;
  10. Ziffer 10
    fachspezifische Labormethoden, insbesondere der Liquor-Analyse;
  11. Ziffer 11
    Indikation und Beurteilung neuropathologischer Untersuchungen inklusive Materialgewinnung (Biopsien);
  12. Ziffer 12
    Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung der EEG-Untersuchung, Neuromonitoring und exakte Todeszeitbestimmung;
  13. Ziffer 13
    klinische Elektrodiagnostik (Elektromyographie und Elektroneurographie sowie evozierte Potentiale) mit Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung;
  14. Ziffer 14
    Neurosonologie;
  15. Ziffer 15
    Kenntnisse neuroradiologischer Verfahren einschließlich Strahlenschutz, Kenntnisse anderer fachspezifischer bildgebender Verfahren;
  16. Ziffer 16
    Sonographie;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der Grundlagen klinischer Psychologie;
  18. Ziffer 18
    spezielle neuropsychologische Techniken sowie Testverfahren, deren Indikation und Bewertung;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Orthopädie im neurologischen Bereich;
  20. Ziffer 20
    Kenntnisse der Grundlagen der neurologischen Vorsorgemedizin, der Prävention und prognostischen Beurteilung neurologischer Erkrankungen, Kenntnisse der Epidemiologie neurologischer Erkrankungen;
  21. Ziffer 21
    Psychosomatik;
  22. Ziffer 22
    Geriatrie und Sozialmedizin;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse psychotherapeutischer Verfahren;
  24. Ziffer 24
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  25. Ziffer 25
    Dokumentation;
  26. Ziffer 26
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere auch des Sozialwesens;
  27. Ziffer 27
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. Ziffer 2
    genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. Ziffer 3
    Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. Ziffer 4
    prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    Reanimation und Schocktherapie;
  2. Ziffer 2
    Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;
  3. Ziffer 3
    Analgesie und Sedierung;
  4. Ziffer 4
    Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;
  5. Ziffer 5
    Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  6. Ziffer 6
    Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;
  7. Ziffer 7
    Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;
  8. Ziffer 8
    Echokardiographie;
  9. Ziffer 9
    Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;
  10. Ziffer 10
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;
  11. Ziffer 11
    klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;
  12. Ziffer 12
    Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;
  13. Ziffer 13
    Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;
  14. Ziffer 14
    Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;
  15. Ziffer 15
    Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;
  16. Ziffer 16
    Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;
  18. Ziffer 18
    Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrischneurologischer Krankheitsbilder;
  5. Ziffer 5
    Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;
  6. Ziffer 6
    Kenntnisse der Psychopathologie;
  7. Ziffer 7
    biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;
  8. Ziffer 8
    psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;
  9. Ziffer 9
    neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie, bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;
  13. Ziffer 13
    Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;
  14. Ziffer 14
    Eltern- und Erziehungsberatung;
  15. Ziffer 15
    Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;
  16. Ziffer 16
    Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;
  18. Ziffer 18
    Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;
  19. Ziffer 19
    Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der Klinischen Pharmakologie:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse der biometrischen Methoden;
  5. Ziffer 5
    tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;
  6. Ziffer 6
    tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;
  7. Ziffer 7
    Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse der Isotopentechnik;
  12. Ziffer 12
    erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;
  13. Ziffer 13
    Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;
  14. Ziffer 14
    Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;
  15. Ziffer 15
    Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;
  16. Ziffer 16
    Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;
  17. Ziffer 17
    spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;
  18. Ziffer 18
    Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;
  19. Ziffer 19
    Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;
  20. Ziffer 20
    klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;
  21. Ziffer 21
    Arzneimittelrisiken, insbesondere Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;
  22. Ziffer 22
    Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;
  23. Ziffer 23
    Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;
  24. Ziffer 24
    Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;
  25. Ziffer 25
    Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;
  26. Ziffer 26
    Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;
  27. Ziffer 27
    Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142922

Alte Dokumentnummer

N8199855827L