Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
Anlage 28
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NUKLEARMEDIZIN
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Nuklearmedizin beinhaltet die Anwendung offener radioaktiver Stoffe für die Zwecke der Diagnose und Therapie jeglicher Art von Erkrankungen aller Organsysteme und umfaßt die Erhebung klinischer Befunde, die In-vivo- und In-vitro-Diagnostik mit offenen Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden, die Therapie mit offenen Radionukliden und die dazu notwendigen ergänzenden Methoden sowie Strahlenbiologie, Dosimetrie und Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich offener radioaktiver Stoffe.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten anrechenbar ist;
2.2. zwölf Monate Medizinische Radiologie-Diagnostik oder zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10, 14, 16, 20, 26, 36 oder 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.2.2. zwölf Monate Medizinische Radiologie-Diagnostik oder zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 9, 10, 14, 16, 20, 26, 36, oder 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
Anwendung und Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen einschließlich der Beachtung von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, Dosimetrie, Grundsätze der Dosisreduktion, Strahlenbiologie im Hinblick auf Effekte und Risiken der Radionuklidinkorporation sowie der Wirkung ionisierender Strahlen und Ultraschallwellen auf den Menschen;
Kenntnisse der Pathologie, Pathophysiologie und Physiologie mit Relevanz für nuklearmedizinische Diagnostik oder Therapie;
Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß Paragraph 28, der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;
Kenntnisse der Vorschriften und Regelungen betreffend Transport, Lagerung, Entsorgung von radioaktiven Stoffen sowie ärztliche und physikalische Überwachung;
nuklearmedizinische Untersuchungen und Messungen am Menschen und an biologischen Proben;
nuklearmedizinische Untersuchungs- und Meßverfahren, insbesondere Szintigraphie (statisch, dynamisch, parametrisch, tomographisch wie zB SPECT, PET usw.), Sondenmessung, Funktionsmessung, Absorptiometrie, Aktivierungsanalyse, Fluoreszenzmessung und -abbildung, Retentionsmessung, insbesondere Ganzkörper-Radioaktivitätsmessung;
Kenntnisse unterstützender Verfahren wie Sonographie, Elektrokardiographie, Ergometrie, radiographische Aufnahmetechnik im Zusammenhang mit nuklearmedizinischer Diagnostik;
analytische Radiochemie und quantitative In-vitro-Verfahren wie In-vitro-Aktivitätsmessung, Probenmessung mittels Flüssigkeitsszintillations-, Fluoreszenz- oder Lumineszenzmeßtechnik, insbesondere Sättigungsanalyse, Radioimmunoassay, Immunradiometrie oder gleichartig zielführende Verfahren, spezielle Radioaktivitätsmeßtechnik, einschlägige Qualitätskontrollverfahren;
Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen;
Diagnose und Therapie von akzidenteller Radionuklidinkorporation, Notfallversorgung nach Strahlenunfällen;
Kenntnisse präparativer Radiochemie, Radiopharmazeutik und Radiopharmakologie;
Kenntnisse physikalischer Grundlagen der Nuklearmedizin, der Mathematik, Statistik, Compartmentanalyse und Datenverarbeitung mit Relevanz für die Nuklearmedizin;
Kenntnisse der Psychosomatik;
Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
Kenntnisse der Geriatrie;
Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;