Rechtstracker.at

Anl. 30

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3011.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 3005.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 30

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

                                                          Anlage 30

                                                        -------------

PATHOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Diagnose und Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung morphologischen Untersuchungsguts sowie durch die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6, 9, 10, 14, 16, 17, 22, 24, 25, 26, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wesen von Krankheiten und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen sowie Kenntnisse der Anatomie, Pathophysiologie und Pharmakologie;
  2. Ziffer 2
    histologische Auswertung von Operationsmaterial sämtlicher medizinischer Fachgebiete;
  3. Ziffer 3
    histologische Auswertung von diagnostischem Biopsie- und Punktatmaterial sämtlicher operativer und nichtoperativer medizinischer Fachgebiete, insbesondere die Beurteilung maligner Veränderungen (diagnostische Onkologie);
  4. Ziffer 4
    zytodiagnostische Untersuchungen gynäkologischen Materials;
  5. Ziffer 5
    zytodiagnostische Untersuchungen sämtlichen nichtgynäkologischen Exfoliativ-, Aspirations- und Punktatmaterials einschließlich Sputumuntersuchungen;
  6. Ziffer 6
    spezielle histologische und zytodiagnostische Untersuchungsmethoden, wie chemische, molekular-biologische, fermentchemische, immunologische, fluoreszenzoptische und elektronenoptische Techniken;
  7. Ziffer 7
    histologische und zytodiagnostische Verlaufskontrollen benigner und maligner Erkrankungen (pathologische Onkologie);
  8. Ziffer 8
    Grundlagen der mikrobiologischen Untersuchungen einschließlich Keimbestimmung, Resistenzprüfung, fluoreszenztechnische Untersuchungen sowie Parasitologie und Kenntnisse der Tropenmedizin;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der Grundlagen der serologischen Untersuchungen, wie etwa Komplementbindungsreaktionen, Haemagglutinationstests, Agglutinationsreaktionen sowie fluoreszenzoptische Methoden;
  10. Ziffer 10
    Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer, zytodiagnostischer und mikrobiologischer Untersuchungsmethoden sowie Auswertung und Erstellung pathologisch-klinischer Korrelationen;
  11. Ziffer 11
    Kenntnisse in der Vorbereitung und Konservierung von Leichen und Organteilen;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse der mikroskopischen Technik, Apparatekunde, spezieller diagnostischer Methoden, fotografischer und statistischer Dokumentation sowie Qualitätssicherung in den Bereichen des Fachgebietes;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsrechtes sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des Leichen- und Bestattungswesens;
  15. Ziffer 15
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. Ziffer 2
    genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. Ziffer 3
    Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. Ziffer 4
    prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder der Lungenkrankheiten:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse in Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142926

Alte Dokumentnummer

N8199855831L